Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

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Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird vom bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung grundsätzlich begrüßt. Die Novelle bringt durchaus Fortschritte für das Ziel hin zu einer modernen Kreislaufwirtschaft durch eine Stärkung des Recyclings von Abfällen, bleibt aber dennoch und teilweise sehr deutlich hinter ihren Möglichkeiten zurück.

Kommunale Klagemöglichkeit gegen Gewerbliche Sammlungen entfällt

Der bvse begrüßt ausdrücklich, dass der neue Entwurf eine kommunale Klagebefugnis im Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nicht mehr vorsieht. Ein Festhalten an dem ursprünglichen Vorhaben hätte private Sammlungsstrukturen zugunsten der Kommunen weiter geschwächt, weil das gesetzlich vorgesehene Anzeigeverfahren "faktisch" zu einem Genehmigungsverfahren umfunktioniert worden wäre, das sich über etliche Monate oder gar Jahre hätte hinziehen können.

Erweiterte Herstellerverantwortung gefährdet gewerbliche Sammlungen

Nachdem die kommunale Klagebefugnis im neuen Gesetzesentwurf gestrichen worden ist, droht der gewerblichen Sammlung jedoch an anderer Stelle ein neues Problem. Der neue Gesetzesentwurf sieht nicht nur vor, dass die Herstellerverantwortung nicht nur die freiwillige Rücknahme von selbst in den Verkehr gebrachten Produkten beinhaltet, sondern wird auch auf Produkte anderer Hersteller erweitert. „Die Erweiterung auf Produkte anderer Hersteller birgt allerdings enorme Risiken. Diese kann zukünftig bereits dann möglich sein, wenn die Rücknahme und Verwertung mindestens gleichwertig zu dem des öffentlichen rechtlichen Entsorgungsträgers ist. Die gut etablierten Sammelstrukturen, zum Beispiel im Alttextilbereich, würden dadurch gefährdet werden, denn es ist zu erwarten, dass die Hersteller bei der freiwilligen Rücknahme ihren Fokus auf die hochwertigen Materialien legen“, kritisiert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Mehr Mogelpackung als Impuls

Noch einmal deutlich verschlechtert hat sich nach Meinung des bvse jedoch § 45 „Pflichten der öffentlichen Hand“. Diese Regelung soll eigentlich dazu dienen, dem Markt der Recyclingprodukte einen deutlichen und nachhaltigen Impuls zu geben. Rehbock: „Leider entpuppt sich diese Regelung inzwischen als eine Art Mogelpackung.“ Nachdem schon im ersten Entwurf Mitte letzten Jahres eine eher halbherzige Regelung ohne Sanktionsandrohung oder zumindest Nachweisverpflichtung auf die Kritik des bvse gestoßen ist, wurde die Pflicht zur Bevorzugung nun noch weiter abgeschwächt. Während im ursprünglichen Entwurf zumindest in der Begründung darauf verwiesen wurde, dass über das Vergaberecht durchaus eine gerichtliche Überprüfung stattfinden könne, ob im Vergabeverfahren die Bevorzugungspflicht ausreichend gewürdigt wurde, schließt die neue Regelung diese rechtliche Überprüfungsmöglichkeit sogar ausdrücklich aus. „Damit wird den Vergabestellen signalisiert, dass die Bevorzugungspflicht für Recyclingprodukte nicht mehr ist als ein Papiertiger“, so der bvse-Hauptgeschäftsführer, der befürchtet, dass sich auf dieser Grundlage das Beschaffungswesen nicht grundlegend ändern wird. Der bvse mahnt deshalb an, hier deutlich nachzubessern. Zumindest muss eine jährliche Berichtspflicht eingeführt werden, um transparent zu machen, ob die angestrebte Bevorzugung von Recyclingprodukten tatsächlich umgesetzt wird.

Abfallvermeidung

Die Novelle hebt auch die Verantwortung von Herstellern und dem Handel für die von diesen in den Markt gebrachten Produkten hervor. Diese Verantwortung gilt natürlich auch für den Aspekt der Abfallvermeidung. Abfallvermeidung spielt eine immer größer werdende Rolle in der öffentlichen Diskussion. Dabei wird aber in der aktuellen Verbotsdiskussion viel zu punktuell vorgegangen. Sinnvoller wäre es, strukturelle Lösungen zu finden. Deshalb ist es richtig und nachvollziehbar, wenn in der Novelle klargestellt wird, dass zur Produktverantwortung gehört, dass Hersteller und Vertreiber verpflichtet werden können, sich an den Kosten für die Säuberung des öffentlichen Raums zu beteiligen. Bisher landet der überwiegende Teil der Einwegartikel bestenfalls im Restmüll oder eben in der Umwelt. In beiden Fällen findet weder Kreislaufwirtschaft noch Recycling statt. Das kann nicht in unserem Sinne sein. Entscheidend ist aber, dass diese Regelung sich nicht auf einzelne Materialien bezieht, sondern dass dies grundsätzlich für Einwegprodukte gilt – nur so kann ein Anreiz zur Abfallvermeidung gesetzt und Mehrwegsysteme gestärkt werden. Die Einnahmen aus dieser Kostenbeteiligung sollten jedoch nicht nur für die Säuberung des öffentlichen Raums verwendet werden, sondern auch Maßnahmen unterstützen, die die Abfalltrennung verbessern. Die Aufklärung der Bürger zu Getrennthaltung, Sammelstellen und Recycling trägt ganz wesentlich dazu bei, dass Abfälle oder zumindest die Vermüllung der öffentlichen Flächen vermieden werden können.

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