Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

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„Sperrmüll ist kein Restmüll, sondern besteht aus Sekundärrohstoffen wie Stahl- und Metallschrott, Altholz oder auch Kunststoff. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist daher folgerichtig. Wir begrüßen ausdrücklich, dass Sperrmüll für eine gewerbliche Sammlung geöffnet worden ist. Das bietet den Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft nun die Chance, auf diesem Gebiet verstärkt Aktivitäten zu entwickeln. Dies ist eine äußerst erfreuliche Entscheidung für die privaten Entsorgungsunternehmen“, stellt Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass Sperrmüll auch gewerblich gesammelt werden kann und nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss. Geklagt hatte ein gewerblicher Unternehmer, dem im November 2012 u.a. die Sammlung von „gemischten Abfällen“ vom Ennepe-Ruhr-Kreis untersagt worden war.

„Gemischte Abfälle“, worunter auch Sperrmüll falle, unterlägen der Überlassungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, lautete die damalige Begründung des Kreises gegen die gewerbliche Sammlung. Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigte die Untersagungen des betroffenen Kreises.

Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht heute aufgehoben und festgestellt, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (schwarze bzw. graue Tonne) gilt, zu denen Sperrmüll nicht gehört.

00 miryam denz hedlund BVSE 283 kopieAuch die Justiziarin des bvse, Miryam Denz-Hedlund, hält die heutige Entscheidung für richtig und praxisnah. Aus dem vorausgegangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW wurde dagegen deutlich, dass sich das Gericht „auch nicht im Ansatz“ mit der Verwertung von Sperrmüll auseinandergesetzt hatte.

„Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Meinung der Vorinstanz verworfen, dass Sperrmüll nichts anderes sei als „großteiliger Restmüll“. Das war und ist auch unsere Auffassung. Das Oberverwaltungsgericht hat Äpfel mit Birnen verglichen“, betonte die bvse-Justiziarin.

Das Verfahren ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in einer weiteren Frage an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Jetzt ist zunächst die Veröffentlichung und Auswertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abzuwarten.


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