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Im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise zum Referentenentwurf zur Änderung der Abwasserverordnung haben die Verbände BDSV, bvse und VDM gegenüber dem BMU deutliche Kritik geäußert.

Laut BMU soll der Referentenentwurf lediglich der Eins-zu-eins-Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen dienen, geht aber nach Ansicht der Recyclingverbände weit über diese hinaus.

So werden im Anhang 27 neben der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen und den damit verbunden Grenzwerten zusätzliche Grenzwerte und Anforderungen festgelegt. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich auf nicht IED-Anlagen erweitert und ebenfalls in Anhang 27 werden z. B. Schrottplätze nun explizit mit aufgenommen, worauf nach Ansicht der Verbände dringend verzichtet werden muss. Somit sei eine Eins-zu-eins-Umsetzung des europäischen Rechts nicht erfolgt.

Die Folgen der nationalen Erweiterungen der EU-Vorgaben werden zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der mittelständischen Unternehmen in der Bundesrepublik führen, so die Recyclingverbände in ihrer gemeinsamen Stellungnahme. Diese unnötig erhöhten Anforderungen, über die BVT-Schlussfolgerungen hinaus, machen es vor allem für kleine und mittelständische Betriebe immer schwerer, wirtschaftlich zu arbeiten. Langfristig dürfte die nicht sachgerechte Umsetzung des europäischen Rechts negative Auswirkungen auf die Kreislaufwirtschaft haben, so die Befürchtung der Verbände.

Überraschende Ausführung zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Ebenfalls überraschend für die Verbände sind die Ausführungen im Referentenentwurf zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Diese beschreiben, dass ein großer Teil, der bisher vom Anwendungsbereich der Anhänge 23 und 27 g. F. erfassten Anlagen bereits jetzt den Anforderungen genügen.

Für die Recyclingverbände ist es nicht nachvollziehbar, woher diese Einschätzung kommt, da bisher weder Schredderanlagen noch Schrottplätze unter Anhang 27 der Abwasserverordnung gefallen sind.

Dabei gibt es keine Referenzwerte, die eine solche Aussage rechtfertigen würde. Vielmehr zeigen erste Messungen, die den Verbänden vorliegen, dass die Einhaltung der neuen Grenzwerte in einigen Bereichen zu Schwierigkeiten führen dürften und sich daraus erhebliche Investitionen ergeben werden. Entsprechend fordern die Verbände eine Evaluierung, sobald mehr Daten aufgrund einer Messverpflichtung vorhanden sind. Ebenfalls sind angemessene Übergangsfristen für eine eventuell notwendige abwassertechnische Nachrüstung der Anlagen festzulegen. Ohne Evaluierung und vor allem ohne Übergangsfristen drohen hier sonst erhebliche Problemstellungen für die Genehmigungsbehörden sowie für die betroffenen Unternehmen.

Fehlende Rangfolge bei bereits festgelegten Grenzwerten durch die Gebietskörperschaften

In Zusammenhang mit der fehlenden Reihenfolge bei bereits festgelegten Grenzwerten durch die Gebietskörperschaften weisen die Verbände darauf hin, dass das vorherrschende System in Deutschland geprägt ist durch die föderale Struktur und die regionalen Unterschiede durch die einzelnen Satzungen und Vorgaben der Wasserverbände oder Gebietskörperschaften. Hier sind Grenzwerte teilweise bereits individuell festgelegt und zudem abhängig von den verschiedenen Faktoren.

Konkret geht aus dem Referentenentwurf des Anhang 27 nicht hervor, wie sich Anlagenbetreiber zu verhalten haben, wenn die Vorgaben der Genehmigung (kommunal) eingehalten werden, die Vorgaben des Anhang 27 AbwasserV jedoch nicht. Dies betrifft insbesondere Nicht-IED-Anlagen, für die die Eigenüberwachung der Länder gilt. Aus diesem Grund halten die Verbände eine Öffnungsklausel für Grenzwerte bei Indirekteinleitung im Anhang 27 für unbedingt notwendig. Nur so können Diskussionen und Unsicherheiten im Vollzug vermieden werden.

Auch beim Anhang 23 stellt die beabsichtigte Änderung keine Eins-zu-Eins-Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen dar. Der Verordnungsentwurf eröffnet den Anwendungsbereich auf sämtliche genehmigungsbedürftigen Anlagen. Gerade mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen sollten die Anforderungen an die betroffenen Betriebe jedoch mit Augenmaß und praxisgerecht erfolgen. Hierzu sollte sich der Anwendungsbereich im Anhang 23 auch auf die BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallbehandlung beschränken. Dieser sieht vor, dass Anlagen mit einer entsprechenden Durchsatzkapazität einbezogen werden. Die unbeschränkte Aufnahme der „sonstigen Behandlung von Abfällen“ bzw. der „sonstigen biologischen Behandlung von Abfällen“ in den Anwendungsbereich eröffnet einen weiten Interpretationsspielraum und geht damit deutlich über den Geltungsbereich der umzusetzenden BVT-Schlussfolgerung hinaus.

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