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Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung sieht vor, dass POP-Abfälle (z. B. HBCD-haltige Dämmstoffe) zwar nicht als gefährlich, aber dennoch als überwachungsbedürftig anzusehen sind.

Nachfolgend haben wir die wesentlichen Regeln erläutert. 

Zur Erinnerung
Ende September 2016 wurden HBCD-haltige Dämmstoffe, die bis dato ungefährliche Abfälle waren, im Rahmen einer Bundesverordnung als gefährliche Abfälle eingestuft. Dies führte im Herbst 2016 zu einem Entsorgungsnotstand bei diesen Materialien. Der bvse hatte Bund und Länder frühzeitig auf mögliche Probleme bei der Entsorgung hingewiesen. Nach einer Flut von kritischen Stellungnahmen aus der Entsorgungsbranche, der Bauindustrie und des Bauhand-werks wurde diese Einstufung wieder zurückgenommen.

Gleichzeitig wurde vom Gesetzgeber beschlossen, eine dauerhafte Lösung zu finden. Dies ist nun mit der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung geschehen.

Die wesentlichen Regelungen

1. Abfälle, die folgende Voraussetzungen erfüllen, fallen unter die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung. Hierbei ist zu beachten, dass die im Folgenden genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Abfall im Sinne der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vorliegt.

  1. Abfälle, die aus POP-haltigen Abfällen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind,
  2. mindestens eine der in Anhang IV der POP-Verordnung aufgeführten Konzentrationsgrenzen erreichen oder überschreiten,
  3. als nicht gefährlich eingestuft werden, - seit dem 1. August 2017 gilt HBCD nicht mehr als gefährlich -
  4. einer der in § 2 Absatz 1 Punkt 1. d) der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung genannten Abfallarten zuzuordnen sind.

     Diese sind:

     aa)     Bauteile a.n.g. (Abfallschlüssel 16 01 22)
     bb)     gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel
               16 02 09 bis 16 02 13 fallen (Abfallschlüssel 16 02 14),
     cc)      aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen,
               die unter den Abfallschlüssel 16 02 15 fallen (Abfallschlüssel 16 02 16),
     dd)     Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
     ee)     Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter die Abfallschlüssel
               17 06 01 und 17 06 03 fällt (Abfallschlüssel 17 06 04),
     ff)      gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
               die Abfallschlüssel 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen (Abfallschlüssel 17 09 04),
     gg)     Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter
               den Abfallschlüssel 19 10 03 fallen (Abfallschlüssel 19 10 04),
     hh)    andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter die Abfallschlüssel
              19 10 05 fallen (Abfallschlüssel 19 10 06) oder
     ii)      gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen,
              die unter die Abfallschlüssel 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen (Abfallschlüssel 20 01 36).

2. Weiterhin erfasst die Verordnung auch folgende Abfälle:

  1. In einer Anlage erzeugte oder in sonstiger Weise angefallene Gemische, die die hier unter Punkt 1 genannten Abfälle enthalten, unabhängig davon, ob diese Gemische eine der in Anhang IV der POP-Verordnung angegebenen Grenzwerte unter- oder überschreiten.
  2. In einer Anlage aussortierten Abfälle, die die in Punkt 1 a - c genannten Anforderungen erfüllen und hinsichtlich der Art und Zusammensetzung den in Punkt 1 Buchstabe d genannten Abfallarten entsprechen.

3. Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen sind zur getrennten Sammlung und Beförderung dieser Abfälle verpflichtet. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Vermischung erfolgt in einer dafür zugelassenen Anlage.
  2. Es ist sichergestellt, dass das gesamte entstehende Gemisch nach den Regelungen des KrWG ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt wird.
  3. Das Vermischungsverfahren entspricht dem Stand der Technik.


4. Elektronisches Nachweisverfahren für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen sind sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander nachweispflichtig. Das Nachweisverfahren ist elektronisch zu führen (e-ANV). Diese elektronische Nachweispflicht war aus unserer Sicht nicht erforderlich. Deswegen hatte der bvse im Rahmen des Verordnungsverfahrens gefordert, Nachweise in Papierform genügen zu lassen. Dies ist leider nicht aufgegriffen worden.  Der Verweis der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung auf die Nachweisverordnung (NachwV) gibt die Möglichkeit, alle in der Nachweisverordnung enthaltenen Modifikationen und Erleichterungen, insbesondere die Freistellung von Nachweispflichten (§ 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV), zu nutzen.

Werden POP-haltige Abfälle in „eigenen Anlagen“ der Erzeuger oder Besitzer entsorgt, gelten die Nachweispflichten nicht (siehe § 4 Absatz 2 NachwV).

5. Registerpflichten
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von POP-haltigen Abfällen trifft eine Registerpflicht für POP-haltige Abfälle. Die Registerpflicht für nicht-gefährliche Abfälle ergibt sich allerdings bereits auch schon aus § 49 KrWG.

6. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die Nachweis- und Registerpflichten können mit Ordnungswidrigkeiten bis zu 10.000 Euro geahndet werden (siehe § 6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung).

7. Wichtige Hinweise für den Praktiker
Entsorgungsbetriebe,  Vorbehandlungs- und Sortieranlagen, in denen Abfälle gem. GewerbeabfallVO anfallen, unterliegen den Regelungen des elektronischen Nachweisverfahrens. Soweit Sie noch über kein elektronisches Nachweisverfahren verfügen, können Sie entweder den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) nutzen oder ein System kommerzieller Anbieter.

Verordnung zum Herunterladen:

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

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