Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

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Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist novelliert worden. Die gültige Fassung ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Mit der Novelle wurde die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfallregelungen angepasst. Ziel dabei war, laut Begründung, insbesondere die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungs- sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen anzuwenden.

Nach Auffassung des bvse macht die Neufassung kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben eher schwerer. So kommen auf die Unternehmen beispielsweise zusätzliche Dokumentationspflichten zu. Auch die Regelungen bezüglich der Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik hätten deutlich flexibler gestaltet werden sollen.

Im Wesentlichen umfassen die Änderungen folgende Punkte:

1. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist auch auf Abfälle außerhalb des Kapitels 20 der Anlage der Abfallverzeichnisverordnung erweitert worden.

2. An dem Grundsatz der jetzigen Gewerbeabfallverordnung, der vorrangigen Getrennthaltungspflicht, wird festgehalten. Ausnahmen hiervon sind, wie bisher, in einem eng begrenzten Rahmen bei technischer bzw. wirtschaftlicher Unmöglichkeit möglich. Neu geschaffen ist eine Dokumentationspflicht für das Vorliegen der Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Diesen Ansatz begrüßen wir, auch wenn er nicht der von uns geforderten Abfallbilanz entspricht.

3.  Liegt eine Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vor, müssen die gemischt gesammelten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zur Sortierung beziehungsweise bei Bau- und Abbruchabfällen einer Aufbereitungsanlage zugeführt werden. Dies stellt ebenfalls eine Neuerung dar. Ausnahmen von der zwingenden Sortier- bzw. Aufbereitungspflicht werden in der novellierten Fassung in eng begrenztem Raum zugelassen: diese sind bei technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vorgesehen.  Eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht besteht für den Erzeuger, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat, d. h. der Abfallerzeuger kann in diesem Fall für die restlichen maximal 10% seiner Gewerbeabfälle auf die Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage verzichten.
Die Ausnahmen der Getrenntsammlungspflicht müssen wiederum seitens des Erzeugers bzw. Besitzers dokumentierte werden. Die Getrenntsammlungsquote von 90 Masseprozent des Erzeugers in Bezug auf gewerbliche Siedlungsabfälle im vorangegangenen Kalenderjahr ist ebenfalls zu dokumentieren. Darüber hinaus ist zur Dokumentation dieser Quote ein durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüfter Nachweis zu erstellen. Dies muss bis zum 31. März des Folgejahres geschehen. Die Dokumentation und der Sachverständigennachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen (auch elektronisch) zur Verfügung zu stellen. Zugelassener Sachverständiger ist beispielsweise ein akkreditierter Sachverständiger, ein Umweltgutachter oder ein nach der Gewerbeordnung öffentlich bestellter Sachverständiger.

4.  Die novellierte Fassung legt zum ersten Mal eine Recyclingquote von 30 % für die Vorbehandlungsanlage für gewerbliche Siedlungsabfälle fest. Für Bau- und Abbruchabfälle gelten keine Recyclingquoten. Der Recyclingquote für gewerbliche Siedlungsabfälle liegt eine Sortierquote von 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zugrunde (insgesamt beträgt die Recyclingquote also 25,5 %). Die Recyclingquote wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von 50 % auf 30 % abgesenkt. Eine Absenkung entspricht einer unserer Kernforderungen. Die Quote gilt seit dem 01.01.2019 und wird nach 3 Jahren überprüft werden.

5.  Beseitigungsabfälle sind, wie bisher, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen.

6. Die Novelle der Verordnung enthält zum ersten Mal technische Mindestvorgaben für die vorzuhaltenden Aggregate von Vorbehandlungsanlagen. Diese gelten seit dem 1. Januar 2019. Die zunächst vorgesehene Regelung, dass sich alle Aggregate einer Vorbehandlungsanlage nur auf einem Betriebsgrundstück befinden dürfen, beziehungsweise auf verschiedenen Grundstücken nur desselben Betriebes verteilt sein können, ist erfreulicherweise auf unsere Forderung hin gelockert worden. Die Pflicht, die Anlage mit den vorgegebenen Komponenten auszustatten, ist nach der neuen Fassung auch dann erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.

7.  Einzelne in dem Entwurf enthaltene Pflichten – beispielsweise die Pflicht zur Zuführung des Abfalls zu einer Vorbehandlungsanlage – werden durch das Merkmal „unverzüglich“ zeitlich ausgefüllt. Dagegen haben wir uns deutlich ausgesprochen. Es wurde daraufhin von Seiten des Bundesumweltministeriums (BMU) klargestellt, dass dem Erzeuger oder Besitzer ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zugestanden und damit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird. Diese Klarstellung war eine Mindestforderung unsererseits, um sicherzustellen, dass die Entsorgungsunternehmen auch in Zukunft nach betriebswirtschaftlichen Gründen entscheiden können.

8.  Unsere weiteren Kernforderungen zu einer stringenteren Überwachung der rund 60 Müllverbrennungsanlagen und nach einer Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verbrennung finden sich in dem Entwurf nicht wieder. Diese hätten nach unserer Auffassung auf einfachstem Wege dazu geführt, das Recycling zu fördern. Daher hatten wir das BMU dazu aufgefordert, entsprechende Regelungen in die Gewerbeabfallverordnung mit aufzunehmen.

Wir haben für unsere Mitgliedsunternehmen einen Leitfaden zum Thema GewAbfV erstellt. Der Leitfaden fasst die wesentlichen Vorgaben der Novelle zusammen und hilft dem Praktiker, die neuen Regelungen besser zu verstehen und praxisnah umzusetzen. Auch zu den neu geschaffenen Dokumentationspflichten finden Sie eingehende Erläuterungen und bildlich Darstellungen.

Die LAGA hat im Sommer 2018 den Entwurf einer überarbeiteten Vollzugshilfe vorgelegt. Grundsätzlich wählt der Entwurf aus Sicht des bvse den richtigen Ansatz: Vollzug beim Erzeuger. Zu kritisieren ist aber insbesondere, dass in dem Entwurf von einem Begriff des „andienungspflichtigen Abfalls“ ausgegangen wird, der weder mit den Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie noch mit denen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Einklang steht. Die Veröffentlichung der überarbeiteten Vollzugshilfe steht nach wie vor aus. 

Hier finden Sie die: Gewerbeabfallverordnung

 

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