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Beginn der Veranstaltung | 19.03.2024 13:00 |
Ende der Veranstaltung | 19.03.2024 14:00 |
Kursnummer | 5030124 |
Veranstaltungsort | Online-Veranstaltung |
Registrierungspflicht bis zum 31.03.2024
für private Entsorgungsunternehmen aus dem Bereich Siedlungsabfallentsorgung,
die zur kritischen Infrastruktur zählen
Am 1. Januar 2024 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung in Kraft getreten. Diese wurde um den Sektor „Siedlungsabfallentsorgung“ erweitert und legt die Schwellenwerte fest, ab denen ein Unternehmen zur kritischen Infrastruktur zählt und damit in den Anwendungsbereich der Kritis-Verordnung fällt.
Ob die Schwellenwerte erreicht werden, ist vom Anlagenbetreiber jeweils bis zum 31.03. eines Jahres für das Vorjahr zu ermitteln.
Erreicht der Anlagenbetreiber somit die Schwellenwerte für das Jahre 2023, muss sich das Entsorgungsunternehmen erstmalig zunächst bis zum 31.03.2024 beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrieren und unterliegt dann den Regularien im Bereich der Cybersicherheit.
Es besteht dann für die Anlagenbetreiber die Verpflichtung, binnen zwei Jahren angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Behandlungsprozesse zu treffen (§§ 8, 8a BSIG). Diese Vorkehrungen müssen danach in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren erneut überprüft werden. Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, wird derzeit noch erarbeitet.
Die Expertin des Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik wird Sie am 19.03.2024 um 13.00 Uhr in einem einstündigen Webinar über die Einzelheiten der Kritis-Verordnung betreffend den Sektor Siedlungsabfallentsorgung (wer ist betroffen, wie erfolgt die Meldepflicht, branchenspezifische Sicherheitsstandards etc.) informieren.