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Mit Urteilen vom 20.11.2015 hatte das VG Berlin mehre Untersagungsverfügungen betreffend die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll aufgehoben. Gegen diese Urteile beantragten der Beklagte, das Land Berlin, und die diesem Verfahren beigeladenen Berliner Stadtreinigungsbetriebe die Zulassung der Berufung. Die Anträge auf Zulassung der Berufung wurden mit Beschlüssen vom 15.11.2016 durch das OVG Berlin-Brandenburg abgelehnt.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich aber überraschend nicht zu der umstrittenen Rechtsfrage, ob die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist, geäußert. Vielmehr hat das OVG Berlin-Brandenburg die Berufung nicht zugelassen, weil die Untersagungsverfügungen ermessenfehlerhaft waren und es somit auf die zuvor angesprochene Rechtsfrage nicht angekommen sei.

Sowohl aus juristischer als auch praktischer Sicht überzeugen die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg. Sie ebnen den als Kläger am Verfahren beteiligten gewerblichen Sammlern den Weg und sind als Sieg der privaten Entsorgungswirtschaft zu betrachten. Aus rechtlicher Sicht wäre zwar ein weiteres obergerichtliches Judikat zu der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Sperrmüll durchaus wünschenswert gewesen, jedoch wollte sich das OVG Berlin-Brandenburg ersichtlich zu dieser Frage nicht äußern.


Bislang existieren zu der Rechtsfrage, ob die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist, nur zwei obergerichtliche Entscheidungen des OVG Bautzen und des OVG Münster. Zuletzt hatte sich die Bundesregierung in ihrem zweiten Bericht über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher und gemeinnütziger Sammlungen gemäß §§ 17 und 18 KrWG (Zweiter Monitoring-Bericht) für die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Sperrmüll ausgesprochen. Eine Entscheidung des BVerwG wird nächstes Jahr erwartet. Erst diese wird zu Rechtssicherheit führen.

Pauly Rechtsanwälte

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