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Am 11. November 2016 hat das Bundeskabinett den innerhalb der Bundesregierung Ressort abgestimmten und bei der EU-Kommission notifizierten Entwurf für eine Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung– GewAbfV) beschlossen.

Mit dem Beschluss kann das parlamentarische Verfahren unter Beteiligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates beginnen. Mit einem Abschluss ist für das Frühjahr 2017 zu rechnen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt. Danach sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen, insbesondere der energetischen Verwertung und letztlich der Beseitigung zuzuführen. Die Hierarchie, gilt grundsätzlich für alle Arten von Abfällen, bedarf allerdings für einzelne Abfallströme der Konkretisierung durch untergesetzliche Regelungen, um Rechts- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Dies soll mit der nunmehr vorgelegten Novelle der Gewerbeabfallverordnung geschehen.

Die Novelle regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen dergestalt, dass diese zukünftig nach Stoffströmen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling zuzuführen sind. Nicht getrennt gehaltene Abfallgemische sind einer Vorbehandlung beziehungsweise Aufbereitung zuzuführen.

Regierungsentwurf der Gewerbeabfallverordnung

 

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