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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28. September 2022 (Az.: 15 A 3633/19) einer Klage stattgegeben, die auf die Aufhebung einer Rahmenvorgabe der Stadt Wilhelmshaven zur Sammlung restentleerter Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (sog. Leichtverpackungen - LVP -) bei privaten Haushaltungen gerichtet war.

Es handelt sich dabei um die Abfälle, die im Rahmen des Dualen Systems getrennt gesammelt und in der Regel in gelben Abfallbehältern (Gelber Sack oder Gelbe Tonne) zur Abholung bereitgestellt werden.

Die Klägerin ist eines von mehreren dualen Systemen, die beim privaten Endverbraucher LVP-Abfälle flächendeckend erfassen und einer Verwertung zuführen. Bisher erfolgte die Sammlung und Entsorgung in Abstimmung zwischen den Systemen und der Stadt Wilhelmshaven als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Die LVP-Abfälle werden von den Verbrauchern in Gelben Säcken gesammelt und dort von den Systemen vierwöchentlich abgeholt. In acht Stadtgebieten erfolgt bei Haushalten mit Einfamilienhausbebauung (einschließlich Doppelhaushälften und Reihenhäusern) eine Erfassung von LVP auf Wunsch der Grundstückseigentümer durch Gelbe Tonnen. Von dieser Möglichkeit machen rund 35 % der Haushalte Gebrauch.

Nachdem Verhandlungen über eine neue Abstimmungsvereinbarung gescheitert waren, erließ die Beklagte gem. § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz einseitig eine Rahmenvorgabe, die - neben weiteren Festlegungen - eine Erweiterung der Wahlmöglichkeit in Bezug auf den Sammelbehälter auch für Grundstückseigentümer der Einfamilienhausbebauung in den übrigen Stadtgebieten vorsah.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Gericht die Rahmenvorgabe aufgehoben.

Als wesentliche Erwägungen für seine Entscheidung hat das Gericht u.a. ausgeführt, dass die Anordnung eines Mischsystems von Gelbem Sack und Gelber Tonne nach Wahl des jeweiligen Grundstückseigentümers unzulässig ist. Zwischen den dualen Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht grundsätzlich ein Gleichordnungsverhältnis, innerhalb dessen die LVP-Sammlung auf die vorhandenen Sammelstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzustimmen ist.

Dieses Kooperationsgebot wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durch die in § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz vorgesehene Möglichkeit zum einseitigen Erlass einer Rahmenvorgabe durchbrochen. Innerhalb dieses Rahmens einseitig getroffene Vorgaben sind nur zulässig, „soweit sie geeignet sind, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen“.

Zwar kann die Art des für die Sammlung zu verwendenden Sammelbehälters - Tonne oder Sack - durch Rahmenvorgabe hoheitlich festgelegt werden. Diese Entscheidung kann jedoch nicht vom Grundstückseigentümer, sondern nur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger getroffen werden. Nur dieser ist dazu in der Lage, sich hinsichtlich der Vor- und Nachteile der jeweiligen Sammelbehälter in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Auswirkungen auf die Umwelt ein umfassendes Bild zu verschaffen und diese in der gebotenen Objektivität abzuwägen. Hiervon abweichend trifft ein Grundstückseigentümer eine solche Auswahlentscheidung regelmäßig (auch) unter Berücksichtigung der individuellen Wohn- und Lebenssituation, auf die es nach dem gesetzgeberischen Willen aber nicht ankommt.

Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass eine Erfassung von LVP-Abfällen in dem von ihr flächendeckend vorgesehenen Mischsystem aus Tonnen und Säcken im Hinblick auf die Effizienz und die Umweltverträglichkeit tatsächlich zu besseren Ergebnissen führen würde als eine reine Sack-Sammlung.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die streitige Rahmenvorgabe nicht von dem Beschluss des Rates der Stadt Wilhelmshaven vom 14. Februar 2018 gedeckt sein dürfte. Dieser sah für Einfamilienhausgebiete grundsätzlich die einheitliche Einführung einer Gelben Tonne vor, nicht dagegen ein Wahlrecht der Grundstückseigentümer. Auch der in der Rahmenvorgabe festgelegte 14-tägliche Abfuhrrhythmus stimmt nicht mit dem Inhalt des Ratsbeschlusses überein, der eine Beibehaltung der 4-wöchentlichen Abholung vorsah.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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