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Das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam hat mit Beschluss vom 23.06.2022 – 14 L 306/21 – entschieden, dass untersuchter und bewerteter Recycling-Baustoff, der nach geltender Rechtslage eingeschränkt offen eingebaut werden kann, das Abfallende erreicht.

In dem vorliegenden Fall stritten die Immissionsschutzbehörde und der Betreiber einer Abgabestelle für Boden, Sand und Schüttgüter um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, mit der die Immissionsschutzbehörde den Betreiber zur Entsorgung von auf dem Betriebsgrundstück lagernden angeblichen Abfällen verpflichtet hatte. Die Behörde war der Auffassung, dass der Betreiber mehr als 100 t Abfälle lagerte, sodass das Lager eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV benötige. Da diese Genehmigung nicht vorlag, erließ die Behörde auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eine für sofort vollziehbar erklärte Stilllegungs- und Beräumungsverfügung. Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und begehrte vom Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und bekam Recht.

Die Behörde ordnete zudem ein Haufwerk von 771 m³ als Abfall ein, das der Betreiber von einem Lieferanten als zertifizierten RC-Beton bezogen hatte. Entgegen der Immissionsschutzbehörde qualifiziert das VG Potsdam diesen Recyclingbeton nicht als Abfall, weil er bereits die Voraussetzungen des Abfallendes gemäß § 5 Abs. 1 KrWG erfüllt. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen sowie der Feststellung, dass der Recyclingbeton nach geltender Rechtslage (Brandenburgische Technische Richtlinien, LAGA-Mitteilung 20) eingeschränkt offen eingebaut werden kann, bestehen nach Auffassung des VG Potsdam keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Recyclingbetons im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG insgesamt zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Die Original-Entscheidung findet sich>>> hier

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