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Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat in diesem Jahr in mehreren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine geplante Halle zur Lagerung von Abfällen der sog. "gelben Säcke" gebaut werden darf (2 B 6/22, 2 B 28/22, 2 B 30/22).

Das vom Landkreis Göttingen am 21.12.2020 genehmigte Vorhaben sieht die Errichtung einer Halle zur Lagerung und zum Umschlag von bis zu 99 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle (Leichtverpackungen - sog. Gelbe Säcke des Dualen Systems -, Papier und Pappe, Verpackungen aus Papier, Sperrmüll) in einem Gewerbegebiet vor, für das im Bebauungsplan keine weiteren Regelungen zur Art der baulichen Nutzung enthalten sind.

Hiergegen wandten sich die Antragstellerinnen, im gleichen Gewerbegebiet ansässige lebensmittelverarbeitende und -lagernde Betriebe, mit Klage und Eilantrag. Sie machen geltend, bei einer Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen wäre zwangsläufig ein vermehrtes Ratten- und Mäuseaufkommen zu erwarten. Sie hätten als lebensmittelverarbeitende und -lagernde Betriebe höchste Hygienestandards einzuhalten. Die bereits bislang kostenintensiv durchgeführten Bemühungen der Schädlingsprävention würden infolge der Errichtung der geplanten Abfalllagerstätte unzumutbar erschwert, zumal auch unzumutbare Geruchsbelästigungen entstünden.

Dem ist das Gericht mit seinem Beschluss nicht gefolgt. Eine Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bestehe angesichts der Beschränkung auf bis zu 99 Tonnen nichtgefährlicher Abfälle vorliegend nicht. Es seien auch keine Verstöße gegen Nachbarschutz entfaltende Vorschriften des städtebaulichen Planungsrechts ersichtlich.

Zwar könne der Eigentümer eines Grundstücks im festgesetzten Gewerbegebiet sich kraft Bundesrechts auf einen Abwehranspruch gegen die Zulassung einer nicht gebietsverträg-lichen Nutzung berufen. Die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO erheblich belästigend wirke, sei jedoch nach einer abstrakten, typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen.

Entscheidend sei also nicht, ob ein Vorhaben die umliegenden Nutzungen (hier: lebensmittelverarbeitende und -lagernde Betriebe) tatsächlich belästigt, sondern ob es seiner Art nach mit dem Gebietstypus Gewerbegebiet in Einklang zu bringen sei. Dies sei hier zu bejahen, weil die Halle nur der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Verpackungs- und Siedlungsabfälle, nicht jedoch der Behandlung solcher Abfälle dienen und zudem an drei Seiten geschlossen werden solle, die unmittelbar anderen gewerblichen Nutzungen (einschließlich der Betriebe der Antragstellerinnen) zugewandt seien.

Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zwar gehe auch die Kammer davon aus, dass die Lagerung von „Gelben Säcken“ auf dem Grundstück der Beigeladenen zu einem möglicherweise nicht unerheblich erhöhten Aufkommen von Schadnagern führen könne, da die in den Säcken gesammelten Lebensmittelverpackungen erfahrungsgemäß oft nicht gereinigt seien. Allerdings habe der Antragsgegner diesen Umstand bereits genügend berücksichtigt, indem der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen aufgegeben worden sei, auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Ungezieferbekämpfungsplans systematisch und präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

Gegen diese Entscheidung können die Antragstellerinnen Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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