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Das Landgericht Stendal hatte die beiden Angeklagten wegen wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen, den Angeklagten K. wegen Beihilfe hierzu schuldig gesprochen.

Nach dem Urteil wurden von der Staatsanwaltschaft aber auch von den Angeklagten Revisionen beantragt. Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen mit Urteil vom  v14. Juli 2022 verworfen. Das Urteil des Landgerichts Stendal ist damit rechtskräftig.

Ein Hauptangeklagter muss eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren verbüßen. Der zweite Hauptangeklagte muss für drei Jahre und drei Monate einsitzen.Ein Gehilfe der beiden wurde zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten E. und S. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 bis 2008 eine Tongrube in Vehlitz mit etwa 900.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Der Angeklagte K. unterstützte dies als Angestellter eines Müllentsorgungsunternehmens. Der Angeklagte R., der Geschäftsführer eines an der Verfüllung beteiligten Unternehmens war, sagte vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landes Sachsen-Anhalt zu seinem Kenntnisstand über die Art der Abfälle falsch aus. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die freigesprochenen Angeklagten die Genehmigungslage kannten.

Quellle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Siehe auch: Tongrubenurteil und die Folgen

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