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Am 05.05.2022 ist nach einem längeren Verordnungsgebungsverfahren die Artikelverordnung zur Änderung diverser abfallrechtlicher Verordnungen, darunter auch die neue Bioabfallverordnung, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I. 2022, S. 700).

Neben der Novelle der Bioabfallverordnung enthält das Verordnungspaket unter anderem auch Änderungen der Gewerbeabfallverordnung. Dabei treten sowohl die entsprechenden Neuerungen der Bioabfallverordnung als auch die der Gewerbeabfallverordnung erst am 01.05.2023 in Kraft.

Ziel der Novelle der Bioabfallverordnung ist in erster Linie die Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt durch die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen. Zur Erreichung dieses Ziels enthält die Novelle neben Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung auch Grenzwerte für Kunststoffe und andere Fremdstoffe.

Passend dazu ist, dass ab dem 01.05.2023 auch die Gewerbeabfallverordnung dahingehend geändert wird, dass verpackte Bioabfälle, z. B. überlagerte Lebensmittel, vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung entpackt werden müssen.

Damit hat der Verordnungsgeber die bis dahin umstrittene Rechtsfrage geklärt, ob sich aus der bisherigen Fassung der Gewerbeabfallverordnung die Pflicht ableiten lässt, etwa überlagerte Lebensmittel vor ihrer Verwertung zu entpacken.
Bemerkenswert ist, dass nach der Novelle dem Entpacken im Einzelfall auch nicht entgegengehalten werden kann, dass das Entpacken technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sodass z. B. auch hygienische Bedenken dem Entpacken nicht entgegenstehen. Der Lebensmitteleinzelhandel muss sich vor diesem Hintergrund entscheiden, ob er verpackte überlagerte Lebensmittel künftig selbst entpackt oder alternativ – mit entsprechender Bestätigung desjenigen, der die Abfälle übernimmt – von dem beauftragten Entsorger entpacken lässt. Letzten Endes wird diese Entscheidung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu treffen sein.

Ganz unabhängig hiervon bleibt einstweilen unklar, ob und ggf. wie sich die Neuregelung des § 4a der Gewerbeabfallverordnung auf der Basis der zugrunde liegenden Regelungssystematik überhaupt in den mittlerweile etablierten kaskadenartigen Aufbau dieser Verordnung einfügen soll.

Quelle: PAULY•Rechtsanwälte

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