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Der Bundestag hat am 14. Januar 2021 die 10. Novelle des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) beschlossen.

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung missbräuchlichem Verhalten von Unternehmen mit überragender, marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besser entgegenwirken und zugleich die Voraussetzungen für Innovationen verbessern.

Die Reform soll zudem den Wettbewerbsbehörden ein schnelleres und effektiveres Handeln ermöglichen. Da digitale Märkte schnelllebig seien, kann das Bundeskartellamt künftig einfacher sogenannte einstweilige Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb schon frühzeitig zu schützen.

Zugleich werden die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden ausgeweitet. Außerdem schafft das Gesetz Erleichterungen im Recht der Fusionskontrolle. Des Weiteren erhalten Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen – etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Daten oder dem Aufbau von Plattformen.

Der Wirtschaftsausschuss hatte am Regierungsentwurf noch Änderungen vorgenommen. So wurden die Vorschriften rund um den Kernparagrafen 19a in ihren Formulierungen präziser gefasst und mit Beispielen belegt. Verhaltenspflichten wurden punktuell ergänzt. Die Umsatzschwelle für die Fusionskontrolle wurde angehoben und zwar auf 50 Millionen Euro (erste Inlandsumsatzschwelle) beziehungsweise 17,5 Millionen Euro (zweite Inlandsumsatzschwelle).

Der bvse kritisierte, dass die Aufgreifschwelle, ab der das Bundeskartellamt tätig werden dürfe, von fünf Millionen auf 17,5 Millionen Euro angehoben wurde. Das sei nicht "mittelstandsfreundlich", hieß es von Verbandsseite. Allerdings wertet der bvse das Gesetz trotzdem als Fortschritt, weil durch die Einführung des § 39a das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen auch dann tätig werden dürfe, wenn diese Aufgreifschwelle unterschritten werde.

Das  Bundeskartellamt kann nun ein Unternehmen durch Verfügung verpflichten, jeden Zusammenschluss des Unternehmens mit anderen Unternehmen in einem oder mehreren bestimmten Wirtschaftszweigen anzumelden.

Siehe auch: Bundeskartellamt mit besserem Instrumentarium gegen Monopolbildung

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