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Künftig dürfen Bioabfälle vor der Behandlung nicht mehr als 0,5 Prozent Fremdstoffe enthalten. Diese neue Obergrenze schlägt das Bundesumweltministerium mit seiner Novelle der Bioabfallverordnung vor, die von Ländern und Verbänden bis zum 5.2.2021 kommentiert werden kann.

Ziel ist es, die Qualität des Wertstoffs Bioabfall zu erhöhen und die Kosten für die Behandlung von Bioabfällen zu senken. Vor allem im Bioabfall vermischtes Plastik verursacht bei der Behandlung hohen Aufwand und Kosten. Die Novelle der Bioabfallverordnung stellt klar, dass Kunststoffe im Bioabfall nichts zu suchen haben. Das gilt auch für Verpackungen oder Kaffeekapseln aus Plastik, das als biologisch abbaubar beworben wird. Denn dieser Biokunststoff baut sich in den Behandlungsanlagen nicht vollständig ab. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich für Bioabfälle erweitert. Bioabfälle, die künftig auch auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen und nicht nur als Düngemittel eingesetzt werden, unterliegen dann der Bioabfallverordnung.

Kern der geplanten Novelle ist die erstmalige Einführung von Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der biologischen Behandlung (Kompostierung, Vergärung) oder der Gemischherstellung. Wird der Input-Kontrollwert erreicht oder überschritten, müssen die Bioabfälle von Fremdstoffen befreit werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um verpackte Lebensmittelabfälle aus dem Handel und der Produktion oder um Abfälle aus der privaten Biotonne handelt. Mit dieser Regelung soll insbesondere das Entstehen von Mikroplastik während der biologischen Behandlung minimiert werden. Zugleich sorgt der neue Kontrollwert dafür, dass die Sortenreinheit des Bioabfalls bereits bei der Sammlung durch die Entsorgungsträger verbessert wird. Je sauberer und sortenreiner die angelieferten Bioabfälle aus dem privaten und dem gewerblichen Bereich sind, desto geringer sind auch Aufwand und Kosten für die Fremdstoffentfrachtung.

Des Weiteren soll der Anwendungsbereich der Bioabfallverordnung erweitert werden. Bislang galten die Anforderungen nur für die Verwertung von Bioabfällen als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen. Künftig gelten die Regelungen auch, wenn Bioabfälle im Garten- und Landschaftsbau als Düngemittel oder zur Bodenverbesserung eingesetzt werden. Mit der Änderungsverordnung werden überdies Anpassungen an der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgenommen.

Bioabfälle sind mengenmäßig der größte getrennt gesammelte Abfallstrom im Bereich der Siedlungsabfälle. In Deutschland beträgt der Anteil der Bioabfälle im Siedlungsabfallaufkommen bis zu 40 Prozent. Jährlich werden in Deutschland rund 14 Millionen Tonnen biologisch abbaubare Abfälle in Kompostierungs- und Vergärungs- bzw. Biogasanlagen behandelt. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Biotonnen-Inhalte, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle und weitere biologisch abbaubare Abfälle aus verschiedenen Herkunftsbereichen. 2019 wurden über die Biotonne rund 5 Millionen Tonnen und an Garten- und Parkabfällen rund 5,2 Millionen Tonnen getrennt gesammelt; dies entspricht einer durchschnittlichen Erfassung von 122 Kilogramm je Einwohner und Jahr.

Die getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen ist aktiver Ressourcen- und Klimaschutz. So wird bei einer Vergärung von Bioabfällen Biogas gewonnen, womit fossile Energieträger wie Erdöl und Kohle ersetzt werden. Bioabfallkomposte und Gärrückstände werden zur Düngung und Bodenverbesserung eingesetzt und ersetzen Primärrohstoff-Düngemittel und Torf. Allerdings gelangen noch immer zu viele Bioabfälle an die falsche Stelle. Mit knapp 40 Prozent machen sie den Großteil des Inhalts der Restmülltonne aus, wo sie nicht hineingehören, weil sie dort als Wertstoff verloren gehen. Um das zu ändern, muss das Sammeln und Trennen vor Ort in den Kommunen leichter werden.

Die beteiligten Länder und Verbände haben bis 6. Februar 2021 Gelegenheit, ihre Stellungnahmen abzugeben. Anschließend folgen die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sowie der Beschluss des Bundeskabinetts. Der Bundesrat muss der Änderung der Bioabfallverordnung zustimmen. Es ist geplant, dass die Änderungsverordnung noch 2021 in Kraft tritt.

Weiterführende Informationen
Referentenentwurf Novelle Bioabfallverordnung

 

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