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Der Bundesrat hat der sogenannten Mantelverordnung der Bundesregierung nach Maßgabe umfassender und detaillierter Änderungen zugestimmt. Die Verordnung kann damit nur in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt werden.

Zudem hat die Länderkammer eine Entschließung gefasst, in der sie auf die Notwendigkeit der Anpassung einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinweist.

Rechtsrahmen für die Verwertung von mineralischen Abfällen

Mit einer so genannten Mantelverordnung, d.h. mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, will die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber treffen, wie mineralische Abfälle - z.B. Bauschutt - bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.

Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.

Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthalten. Mit dieser sollen die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen verbessert werden.

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

1. Ersatzbaustoffverordnung

Der Mehrländerantrag (EBV 2.0 vom März 2020) wurde angenommen.

2. Bundes-Bodenschutzverordnung

2.1  der Anwendungsbereich wurde auf den Deichbau ausgeweitet

2.2  die Priviliegierung der Behörden in § 6 Absatz 8 wurde gestrichen, d.h. Gleichbehadlung aller Beteiligten

2.3  viele Empfehlungen des Umweltausschusses, die zu Verschärfungen der bisherigen Kabinettsfassung geführt hätten, wurden abgelehnt, wie z..B:.
- keine Ausweitung bei der bodenkundlichen Baubegleitung,
- die Umlagerung wird nicht auf den Herkunftsort beschränkt,
- die Bagatellgrenze für das Erfordernis von analytischen Untersuchungen wird nicht abgesenkt (gefordert war eine Reduzierung von 500 m³ auf 300 m³),
- das Aufbringungsverbot in WSG/HSG wird nicht auf Zone III/IIIA ausgeweitet
- u.a.

2.4  trotzdem ist manches auch strenger gefasst worden, wie z.B.
- beim Auf- und Einbringen von Materialien ist nicht nur mehr die Schadlosigkeit, sondern auch die Nützlichkeit hinsichtlich der Bodenfunktionen zu betrachten
- dass Gleisschotter (GS) nicht mehr verfüllt werden darf
- dass bei der Verfüllung zwingend eine mind. 2 m mächtige Rekultivierungsschicht erforderlich ist (Ausnahmen: die Behörde stimmt einer Verringerung er Mächtigkeit im Einzelfall zu,auf der betreffenden Fläche wird ein technisches Bauwerk errichtet)
- in WSH/HSG und empfindlichen Gebieten (z.B.Karstgebieten) dürfen keine anderen Materialien als Bodenmaterial und Baggergut eingebracht werden

2.5  eine weitergehende Länderöffnungsklausel in § 8 Absatz 7 wurde abgelehnt, d.h. § 8 Absatz 7 bleibt wie er ist. Die Verfüllung von Bodenmaterial und Baggergut - Gleisschotter wurde gestrichen - über die Materialklasse 0 bzw. 0* hinaus wird, soweit die Materialwerte nur unerheblich überschritten werden, im Zuge einer Einzelfallentschei- dung durch die zuständigen Behörden möglich sein.

3.Gewerbeabfallverordnung, Deponieverordnung
Hier wurden gegenüber der Kabinettsfassung nur redaktionelle Änderungen eingeführt

4. Inkrafttreten/Übergangsfristen

4.1  Die Mantelverordnung tritt 2 Jahren nach Verkündigung (bisher 1 Jahr) in Kraft

4.2  Genehmigte Verfüllungen wird weiterhin eine Übergangsfrist von 8 Jahren zugespro- chen. Dem Antrag, diese Frist auf 10 Jahre zu verlängern, wurde nicht entsprochen

Längerer Vorlauf

Die Mantelverordnung war dem Bundesrat nach Zustimmung des Bundestages bereits kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode im Jahr 2017 zugeleitet worden. Die beteiligten Ausschüsse im Bundesrat haben ihre Beratungen im September 2017 vertagt - um abzuwarten, ob die Bundesregierung an der Verordnung festhalten würde. Nach einer entsprechenden Mitteilung durch das Bundesumweltministerium im Juni 2020 nahmen sie die Beratungen dann wieder auf.

Quelle:Zusammenfassung bvse bzw. www.bundesrat.de

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