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Das Bundesverwaltungsgericht hat letzte Woche zwei Entscheidungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffen. In beiden Fällen hat das Gericht zu Gunsten der privaten Entsorgung entschieden. Damit schiebt das Gericht, vier Jahre nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der ausufernden Verbotspraxis von gewerblichen Sammlungen einen Riegel vor.

Die jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden nach Einschätzung von Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung, eine positive Signalwirkung für die gewerblichen Sammlungen in Deutschland haben. Die Urteile zeigen deutlich, dass die in der Vergangenheit oftmals vorgenommene einseitige Auslegung des § 17 KrWG zu Lasten der privaten Sammelunternehmen und zu Gunsten der Kommunen "schlicht rechtswidrig" war.

Damit erhärtet sich außerdem der Verdacht, dass von kommunalen Behörden teilweise der Versuch unternommen wurde, durch falsche Rechtsanwendung private Sammelunternehmen zu Gunsten von Kommunen aus dem Markt zu drängen. "Wir erwarten, dass nun die einseitigen VKU-Empfehlungen zurückgezogen sowie vor allem konsequent auf allen zuständigen staatlichen und kommunalen Ebenen die jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Beachtung finden, damit in Deutschland endlich flächendeckend ein rechtsstaatlicher Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sichergestellt wird", fordert Rehbock.

Im ersten vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die behördliche Untersagung einer Altmetallsammlung. Sie wurde damit begründet, dass das kleine mittelständische Unternehmen die lückenlosen Kette des Verwertungswegs und des Verwertungsverfahrens, d.h. in welchen Anlagen und in welcher Weise die Abfälle der Verwertung zugeführt werden, nicht darlegen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Anforderung jedoch klar zurück. Eine detaillierte Beschreibung des weiteren Verwertungswegs bis zum letzten Bestimmungsort der Abfälle unter namentlicher Benennung aller beteiligten Unternehmen kann von einem Kleinsammler nicht verlangt werden. Erfolgt die Verwertung in mehreren Stufen, müssen auch die insoweit beschränkten Möglichkeiten der Kleinsammler berücksichtigt werden. 

bvse-Justiziarin Miryam Denz-Hedlund: "Durch dieses Urteil erkennt das Bundesverwaltungsgericht die seit Jahrzehnten bestehenden Strukturen der Schrottbranche an. Nach unserer Einschätzung ist die Entscheidung aber auch auf alle Abfallfraktionen, für die etablierte Verwertungswege bestehen, übertragbar. Aus unsere Sicht zeigt die Entscheidung auch, dass die Verwaltung, dadurch dass sie zu strenge Anforderungen an die Darlegung des Verwertungsweges stellte, ihre behördliche Neutralitätspflicht verletzt."

Der zweite Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, drehte sich um ein Unternehmen, das bundesweit gewerbliche Altkleidersammlungen mittels Altkleidercontainer durchführt. Die Stadt Aschaffenburg untersagte ihr eine solche Sammlung, da dieser überwiegend öffentliche Interessen entgegenstünden.

Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass die geplante Sammlung Abfälle erfasse, für die bereits die Stadtwerke eine hochwertige getrennte Erfassung mittels zweier Recyclinghöfe, einer halbjährlichen Haushaltssammlung und einer Containersammlung anböten. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die Sammlung gefährdet, da die von den gewerblichen Sammlern im Stadtgebiet angestrebten Sammelmengen sich mehr als nur geringfügig auf die Altkleidersammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auswirkten.

Auch dieser Argumentation konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen. Nach dem höchsten Gericht ist die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht immer schon dann gefährdet und dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt (§ 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt sind.

Das Gesetz legt nach dem Gericht insoweit nur eine widerlegliche Vermutung fest. Eine Beschränkung der europäischen Warenverkehrsfreiheit durch eine Überlassungspflicht zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist auch zum Schutz von Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge nur bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig.

Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die neue hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen wird. Dies war vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend berücksichtigt worden.

"Auch diese Entscheidung begrüßen wir ausdrücklich, weil damit das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Gesamtbetrachtung von den Vollzugsbehörden verlangt. Dies gilt insbesondere, da die Obergerichte in dieser Hinsicht sehr unterschiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 17 Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3 Nummer 1 KrWG gestellt haben. Welche konkreten Maßgaben das Bundesverwaltungsgericht für die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgestellt hat, ist erst nach einer Auswertung der schriftlichen Entscheidungsgründe zu sagen. Diese erwarten wir ebenfalls in den nächsten Wochen", erklärte Denz-Hedlund.

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