Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2018 entschieden.
Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsansicht bestätigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit wird diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte sind ihm insoweit nicht eingeräumt.
Urteil vom 27. September 2018 - BVerwG 7 C 23.16 -
Vorinstanzen:
OVG Magdeburg, 2 L 63/14 - Beschluss vom 01. Juni 2016 -
VG Halle, 2 A 218/13 HAL - Beschluss vom 29. April 2014 -
Quelle: www.bverwg.de