Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

Sie sind hier:

Sommerzeit ist Frischluft-Zeit: Vom gemeinsamen BBQ mit Freunden im Park sowie Picknicken am See bis hin zum Open-Air-Musikfestival und zum Camping –  ganz Deutschland genießt das gute Wetter. Doch, auch wenn sich die warme Saison langsam dem Ende zuneigt, ihre Spuren hinterlässt sie allemal.

Es sind die liegengelassenen Glasflaschen, Lebensmittel, Zelte und teils sogar Wohngegenstände, welche die Bilanz des Sommerspaßes trüben und nur noch entfernt an die Ausgelassenheit der vergangenen Wochen erinnern. Wer seine Abfälle in freier Natur ausmustert, muss allerdings mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.  

Rechtswidrige Abfallentsorgung: Bußgelder drohen!

Die rechtswidrige Müllentsorgung ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) kann das vorsätzliche oder fahrlässige Entsorgen oder (Ab-)Lagern von Haus- sowie Sperrmüll abseits der hierfür vorgesehenen und bereitgestellten Müllanlagen mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

Dabei ist die konkrete Höhe der Geldbuße abhängig vom Umwelt-Bußgeldkatalog des jeweiligen Bundeslandes und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Gemäß § 69 Abs. 2 KrWG können Bußgelder hierbei grundsätzlich in Höhe von maximal 100.000 € verhängt werden. Grundgedanke dieses verhältnismäßig großen Spielraums ist die Sicherstellung einer einzelfallbedingten Angemessenheit: Wer einen alten Kühlschrank ausrangiert, muss schärfer zur Rechenschaft gezogen werden, als eine Person, welche nur einzelne Gegenstände des Hausmülls illegal entsorgt. Zudem werden Privatverbraucher als Verursacher weniger drastisch sanktioniert als Betriebe.

Insgesamt kann es den privaten Täter bereits bis zu 100 € kosten, wenn auch nur einzelne unbedeutende Gegenstände wahllos weggeworfen werden. Handelt es sich bei dem ausrangierten Dingen um ätzende Flüssigkeiten oder scharfe Kanten, so kann die Geldbuße schnell auf bis zu 300 € ansteigen. Besonders kostspielig ist das Rauchen bei Waldbrandgefahr: Wer auch nur seinen Glimmstängel anzündet, auf den kann ein Bußgeldbescheid in Höhe von bis zu 50.000 € zukommen.

Des Weiteren ist die illegale Müllentsorgung nicht immer als Ordnungswidrigkeit zu werten, sondern kann unter Umständen auch eine Straftat nach § 326 StGB verkörpern. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine solche Art von Müll handelt, der eine anhaltende Verschmutzung von Gewässer, Boden oder Luft zu bewirken kann – etwa, wenn ein alter Pkw im Wald, statt auf dem Schrottplatz, entsorgt wird. Dabei besteht das Risiko, dass Benzin aus dem Wagen austritt und den Boden verunreinigt. Erlangt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von einer solchen Straftat, so muss sie entsprechende Ermittlungen einleiten. Täter können sich, zuzüglich einer Geldstrafe, einem Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren ausgesetzt sehen.
 
Informationen rund um das Thema sowie eine entsprechende Bußgeldtabelle bietet der kostenlose Ratgeber „Im Sommer illegal Müll entsorgen: Ein hohes Bußgeld droht“ unter https://www.bussgeldkatalog.net/illegal-muell-entsorgen-bussgeld/

Quelle:
Das kostenlose Informationsportal www.bussgeldkatalog.net betreibt neutrale Berichterstattung zu verkehrsrechtlichen Themen und bietet einen breit gefächerten Überblick über den aktuellen deutschen Bußgeldkatalog, insbesondere in den Bereichen Verkehr sowie Umwelt. Des Weiteren werden die entsprechend geltenden Vorschriften vieler europäischer Reiseländer detailliert durchleuchtet und Informationen zu den jeweiligen ausländischen Bußgeldkatalogen bereitgestellt.

Mitglied werden Presse top

Wir benutzen lediglich technisch notwendige Sessioncookies, die das einwandfreie Funktionieren der Internetseite gewährleisten und die keine personenbezogenen Daten enthalten.