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Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. Juli 2017 (Az. 7 KS 7/15) auf die Klage einer Naturschutzvereinigung festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für die Abfalldeponie Haaßel in der Gemeinde Selsingen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Gegenstand des Vorhabens sind die Errichtung und der Betrieb einer Abfalldeponie der Deponieklasse I an einem nordöstlich der Ortslage Haaßel der Gemeinde Selsingen und westlich der Gemeinde Anderlingen gelegenen Standort im Außenbereich. Träger des Vorhabens ist ein privates Abfallunternehmen. Auf der geplanten Deponie sollen mineralische Abfälle (insbesondere Boden, Bauschutt) abgelagert werden. Die umzäunte Deponiefläche umfasst ca. 9,94 ha, die tatsächliche Ablagerungsfläche ca. 5,6 ha. Das nutzbare Deponievolumen ist auf bis zu 640.000 m³ veranschlagt. Die Aufhaldung soll bis auf gut 28 m über Geländeoberkante erfolgen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Januar 2015 wendet sich unter anderem eine Naturschutzvereinigung. Deren Klage hat der 7. Senat zum Teil stattgegeben, indem er die Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt hat. Der Planfeststellungsbeschluss genügt dem fachplanerischen Abwägungsgebot nicht, weil die erforderliche Alternativenprüfung nicht durchgeführt worden ist. Darüber hinaus hat es der Senat als fehlerhaft angesehen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss beigefügte wasserrechtliche Erlaubnis ohne das erforderliche Einvernehmen der zuständigen Wasserbehörde erteilt worden ist.
Der Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Es beeinträchtigt nicht das Wohl der Allgemeinheit. Es ist mit dem Raumordnungsrecht vereinbar und widerspricht nicht den naturschutzrechtlichen Anforderungen. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie liegt nicht vor. Die gegen das Vorhaben angeführten Belange, insbesondere auch dessen verkehrliche Auswirkungen, sind hinreichend gewichtet worden.

Demgegenüber hatten die Klagen der Samtgemeinde Selsingen (Az. 7 KS 10/15) sowie der Gemeinde Selsingen und der Gemeinde Anderlingen (Az. 7 KS 12/15) keinen Erfolg. Die klagenden Kommunen werden durch den Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten nicht verletzt. Der geplante Abtransport von Deponiesickerwasser und belastetem Oberflächenwasser steht im Einklang mit der Abwasserbeseitigungspflicht der Samtgemeinde. Bauliche Entwicklungsmöglichkeiten sowie das kommunale Selbstgestaltungsrecht der klagenden Gemeinden werden nicht verletzt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Quelle:  www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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