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Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 31. Juli 2018 (Az. 7 KS 17/16) die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Niedersachsen e. V., gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok abgewiesen.

Gegenstand des streitigen Planfeststellungsbeschlusses des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. November 2017 sind die Errichtung und der Betrieb einer Deponie für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle (Deponieklasse I).

Bei dem geplanten Deponiestandort handelt es sich um eine fast vollständig ausgebeutete Sandabbaugrube in der Gemeinde Großenkneten im Landkreis Oldenburg. Die geplante Mineralstoffdeponie soll sich auf eine Gesamtfläche von 15 ha erstrecken. Über einen Ablagerungszeitraum von etwa 18 Jahren sollen in vier nacheinander zu errichtenden Abschnitten insgesamt 1.440.000 m³ Abfall abgelagert werden. Träger des Vorhabens ist ein privates Abfallunternehmen.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss wendet sich der NABU. Er stellt das Projekt wegen erheblicher negativer Auswirkungen auf die Umwelt infrage. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16) hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf den Antrag des NABU den Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 vorläufig für nicht vollziehbar erklärt. Daraufhin ist am 27. November 2017 der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergangen. Mit diesem erfolgt im Wesentlichen eine Überarbeitung des Artenschutzmaßnahmenkonzepts und die Festsetzung zusätzlicher Kompensationsmaßnahmen.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Klage des NABU abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. November 2017 sei rechtmäßig. Er leide zunächst an keinem formellen Fehler. Die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg habe sich auch auf die straßenrechtliche Planfeststellung betreffend den Ausbau des Kreuzungspunktes Krumlander Straße / Sager Straße / Haschenbroker Weg erstreckt.

Durchgreifende Verfahrensmängel seien nicht zu erkennen. Es habe im Planänderungsverfahren keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden. Auch in materieller Hinsicht weise der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses keine Rechtsfehler auf. Der NABU stelle nicht in Frage, dass das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Anpassungsgebot liege nicht vor; die Planung halte sich innerhalb des durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde Großenkneten verbindlich vorgegebenen Rahmens.

Entgegen der Auffassung des NABU verstoße das planfestgestellte Vorhaben auch nicht gegen die Regelungen des Artenschutzes. Die zugunsten der geschützten Amphibien, insbesondere der Kreuzkröte, und zugunsten der europäischen Vogelarten angeordneten Schutz-, Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schlössen den Eintritt der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus. Eingriffe in Natur und Landschaft würden so weit wie möglich vermieden und im Übrigen kompensiert. Schließlich lägen auch keine Mängel im Abwägungsvorgang vor. Die durchgeführte Alternativenprüfung sei nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich einer möglichen Erdbebengefahr sei kein Abwägungsmangel zu erkennen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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