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Die Stadt Bamberg hat einen langwierigen Rechtsstreit um die Vergabe der Altpapierentsorgung gewonnen. Nun darf sie den Auftrag für die Entsorgung des Altpapiers wie geplant vergeben.

Der bisherige Auftragnehmer hatte gegen die Vergabe an einen Mitbewerber einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Nordbayern und gegen deren ablehnende Entscheidung Sofortige Beschwerde beim OLG München eingereicht. Diese wurde nun zurückgenommen. Die Stadt Bamberg kann nun das für sie wirtschaftlichste Angebot beauftragen.

Der Altpapiermarkt ist stark umkämpft, da Altpapier zu den wenigen verbliebenen Abfallsorten gehört, mit denen noch ein Verkaufsgewinn erzielt werden kann. Mit dem gewonnenen Rechtsstreit zahlt die Stadt Bamberg nicht für die Abholung, sondern erhält für die Übernahme des Altpapiers durch den Verwerter einen Erlös.

Kern der Auseinandersetzung war die Behauptung des Klägers, dass sein erfolgreicher Mitbewerber fehlerhaft kalkuliert hätte und dessen Angebot daher hätte ausgeschlossen werden müssen. Er begründete seine Ansicht damit, dass sämtliche Kosten, die im Rahmen der Abfallentsorgung, wie Logistik, Verwaltung etc. zwingend in den Angebotspreis einzukalkulieren seien. Dem hielt die Stadt entgegen, dass nur solche Kosten einzukalkulieren sind, die auch vom Auftraggeber bezahlt werden müssen.

In der mündlichen Verhandlung am letzten Freitag wurde vom Vergabesenat des OLG München festgehalten, dass letztere Auffassung richtig sei. Kosten im vergaberechtlichen Sinne sind nur solche Aufwände des Unternehmers, welche an den Auftraggeber weitergereicht werden. Eine Pflicht sämtliche kalkulatorischen Kosten auch in Rechnung zu stellen, gibt es nicht. Das Gericht hat damit erstmals zum Begriff der Kosten, welcher in der deutschen Sprache durchaus mehrere Bedeutungen haben kann, eine wegweisende Entscheidung gefällt. Die zukünftige Kalkulation von Teilnehmern an öffentlichen Vergabeverfahren wird sich entsprechend ausrichten.

Nach eindeutigen Hinweisen der Richter hat die Antragstellerin die Sofortige Beschwerde unter Tragung der vollständigen Kostenlast zurückgenommen.

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