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Auf bestimmten bundesdeutschen Straßen dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch weiter sogenannte Gigaliner fahren.

Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Sein satzungsmäßiger Zweck ist es, die Öffentlichkeit über den energiesparenden und umweltfreundlichen Charakter des Schienenverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland und im europäischen Ausland zu unterrichten und so den Umweltschutz zu fördern.

Er wendet sich gegen die Siebte Verordnung des Bundes über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge. Diese sieht einen räumlich begrenzten Regel- und Versuchsbetrieb bestimmter Lang-LKW (sog. Gigaliner) vor. Der Kläger, der vor allem eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchtet, meint, die Verordnung verstoße gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG, deren Gegenstand die Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen von LKW im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr ist.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Sie sei zwar zulässig, weil anerkannten Umweltverbänden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein weitreichendes Klagerecht zukomme, sofern – wie hier – jedenfalls auch Umweltbelange berührt seien. In der Sache verstoße die Verordnung aber nicht gegen die zugrundeliegende Richtlinie.

Diese sei in ihren Vorgaben unbestimmt und offen, weshalb der innerstaatliche Verordnungsgeber einen weiten Umsetzungsspielraum habe. Dieser sei hier nicht überschritten. Insbesondere sei ein Regelbetrieb zum Transport bestimmter Güter mit einem spezifischen Volumen-Masse-Verhältnis und näher festgelegten Transportmodalitäten als eine Beförderung „im Rahmen bestimmter Tätigkeiten im innerstaatlichen Verkehr“ anzusehen, wie es die Richtlinie vorgebe. Auch die Verlängerung des Versuchszeitraums stehe hiermit im Einklang.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht sowohl die Berufung als auch die Sprungrevision zugelassen.

Urteil der 11. Kammer vom 17. April 2018 (VG 11 K 216.17)

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