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Am 22. Februar verhandelt das Bundesverwaltungsgericht über die Frage, ob Sperrmüll andienungspflichtig ist.

Untersagung von gewerblichen Abfallsammlungen, Sperrmüll als gemischter Abfall?
Der beklagte Kreis hat die von der Klägerin, einem privatrechtlichen Entsorgungsunternehmen, angezeigten gewerblichen Sammlungen von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen an den Betriebsstandorten Essen und Dortmund mit der Begründung untersagt, sonstige gemischte Abfälle unterlägen der ausnahmslosen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der Sammlung der übrigen Abfallfraktionen stünden öffentliche Interessen entgegen.

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Klagen vollumfänglich abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile geändert und die Untersagungsverfügungen bezüglich der angezeigten Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfall aufgehoben. Der gewerblichen Sammlung dieser Abfallfraktionen stünden keine öffentlichen Interessen wegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen.

Im Zentrum der Revisionen der Klägerin steht die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind.

Der Beklagte stützt seine Anschlussrevisionen darauf, bei den in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispielen für ein der gewerblichen Sammlung entgegenstehendes öffentliches Interesse handele es sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin um unwiderlegliche Vermutungen der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Vorinstanzen und Parteien

BVerwG 7 C 9.16:

    Vorinstanzen: OVG Münster, 20 A 319/14 ; VG Arnsberg, 8 K 3688/12
    Parteien: D. GmbH - avocado Rechtsanwälte, Köln   ./.   Ennepe-Ruhr-Kreis - RA Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin

BVerwG 7 C 10.16:

    Vorinstanzen: OVG Münster, 20 A 318/14 ; VG Arnsberg, 8 K 3508/12
    Parteien: D. GmbH - avocado Rechtsanwälte,Köln   ./.   Ennepe-Ruhr-Kreis - RA Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berlin

Termin: BVerwG 7 C 9.16 u. a. 22. Februar 2018, 09:30 Uhr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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