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Auf einem gebührenpflichtigen Abschnitt einer Bundesstraße ist auch für Müllfahrzeuge von öffentlichen Entsorgungsunternehmen Maut zu entrichten, so der Beschluss des OVG NRW vom 26. Oktober 2016 – 9 B 550/16 –.

Darin stimmt das Oberverwaltungsgericht der Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass ein Müllfahrzeug der Mautpflicht unterliege, weil es i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei. Insoweit sei – anders als im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 BFStrMG („für den Güterkraftverkehr eingesetzt“) – bei der Bestimmung des Güterkraftverkehrsbegriffs nicht auf die Ausnamevorschriften des § 2 GüKG zurückzugreifen.

Demgegenüber vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal „Güterkraftverkehr“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG unterschiedslos unter Berücksichtigung von § 2 GüKG auszulegen sei. Demzufolge setze er seine Fahrzeuge nicht im Güterkraftverkehr ein, da er eine Anstalt öffentlichen Rechts sei und Abfall im Rahmen der ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben transportiere (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 GüKG).

Nach § 1 Abs. 1 GüKG ist, wie das OVG NRW feststellt, Güterkraftverkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Allerdings seien im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG nicht die Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 GüKG zu prüfen. Dagegen spreche bereits, dass § 2 GüKG für die Bestimmung des Rechtsbegriffs „Güterkraftverkehr“ i.S. des § 1 GüKG ohne Bedeutung sei.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei daher auch die Beförderung von Gütern durch juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben als Güterkraftverkehr im Rechtssinne anzusehen. § 2 Abs. 1 GüKG nehme bestimmte näher bezeichnete Beförderungsvorgänge von der Anwendung des Gesetzes aus.

Diese Regelungstechnik setze voraus, dass es sich dabei um Tatbestände handele, die grundsätzlich als geschäftsmäßiger oder entgeltlicher Güterkraftverkehr nach § 1 Abs. 1 GüKG anzusehen seien und eben deshalb eigentlich – d.h. ohne eine entsprechende Ausnahme – dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen würden.

Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung von

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