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Deutsche Umweltbehörden dürfen von der Industrie keine strengeren Emissionsgrenzwerte fordern, als es der insbesondere durch die Europäische Union ermittelte Stand der Technik erfordert. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteilen vom 11.10.2017 (Az.: 6 K 996/16 und 6 K 997/16) entschieden, wie die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mitgeteilt hat.

Das gilt auch für die gemeinsame Arbeitsgemeinschaft der Umweltministerien des Bundes und der Länder für Immissionsschutz (LAI). Die Bedeutung des Urteils geht jedoch über den konkreten Fall hinaus.

Strengere Emissionsgrenzwerte für Glashütten festgelegt als von der EU-Kommission gefordert

"Die Klagen von Saint-Gobain richteten sich gegen die Festsetzung neuer Emissionsgrenzwerte für die nordrhein-westfälischen Glashütten durch die Bezirksregierung Köln. Diese war vom NRW-Umweltministerium per Erlass angewiesen worden, für bestimmte Stoffe strengere Werte vorzugeben, als dies von BVT-Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission über die Beste verfügbare Technik in der EU-Glasindustrie gefordert ist. Das Umweltministerium wollte hiermit entsprechende Festlegungen der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) umsetzen. Die im LAI vertretenen Bundes- und Landesumweltministerien haben aber ihre strengeren Festlegungen nach Auffassung von Saint-Gobain ohne nachvollziehbare Begründung getroffen. Das Verwaltungsgericht Aachen konnte ebenfalls keine sachliche Erklärung für die LAI-Vorgaben erkennen und warf den deutschen Umweltbehörden ermessensfehlerhaftes Handeln bei der Ermittlung des Stands der Technik vor", erläutert Rechtsanwalt Stefan Altenschmidt.

Bedeutung der Urteile geht über konkreten Fall hinaus

Laut Altenschmidt geht die Bedeutung der Urteile über den konkreten Fall hinaus: "Im Zuge der Umsetzung der EU-Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU wurde die Rolle der Europäischen Union bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Industrieunternehmen und Kraftwerke gestärkt. Die Europäische Kommission darf nun im sogenannten Sevilla-Prozess EU-weit gültige Emissionsbandbreiten verbindlich festlegen. Deutsche Umweltpolitiker sind mit den EU-Umweltvorgaben aber teilweise unzufrieden. Vielfach wird die mangelnde Transparenz der politischen Prozesse in Brüssel kritisiert. Oder man bemängelt, dass Interessen anderer Mitgliedstaaten sich gegenüber den deutschen Vorstellungen besser haben durchsetzen können. Die jetzigen Urteile machen klar, dass dies allein keine Gründe sind, die eine nationale Abweichung von einheitlichen EU-Festlegungen für den Umweltschutz rechtfertigen. Sie stärken vielmehr die europäischen Prozesse und tragen dazu bei, die Wettbewerbsbedingungen für europaweit tätige Unternehmen zu harmonisieren."



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