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Wird ein als wirtschaftlicher Totalschaden eingestufter Unfall-Pkw an einen Autoverwertungsbetrieb verkauft und übergeben, ist die Abfalleigenschaft des Fahrzeugs zu bejahen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Untersagung eines Fahrzeugexports nach Bosnien als rechtmäßig angesehen.

Sachverhalt

Der Kläger hat als gewerbsmäßiger Händler und Autoverwerter beim Zollamt einen Unfall-Pkw (Skoda Fabia) zum Export nach Bosnien-Herzegowina angemeldet. Die davon unterrichtete Regierung untersagte dem Kläger den beabsichtigten Export gemäß § 13 Satz 1 AbfVerbrG. Zwar habe das Fahrzeug laut Zollanmeldung noch einen Wert von 1.500,– EUR, aber bei der Beschau sei festgestellt worden, dass der Pkw einen erheblichen Unfallschaden im Frontbereich habe und derzeit nicht fahrbereit sei. Eine Reparatur würde erheblich über dem gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs liegen. Bei solch einer Art Abfall sei der Export in Staaten außerhalb der EU oder EFTA, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten (Art. 34 Abs. 1 VVA, Art. 36 Abs. 1 Buchst. d) VVA). Das gilt sowohl für eine Verwertung (Reparatur, Sortierung, Ersatzteilgewinnung, Recycling…) als auch für die Beseitigung (Deponierung). Der Kläger war anderer Ansicht und hat mit seiner Klage die Aufhebung der Untersagung begehrt. Denn das Fahrzeug sei kein Abfall, sondern ein wirtschaftlich vernünftig verwertbares Wirtschaftsgut. Das Kraftfahrzeug habe er in Gewinnerzielungsabsicht entgeltlich angekauft und dann an einen Stammkunden weiterveräußert.

Entscheidung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München ist der Pkw als Abfall einzustufen, § 3 Abs. 1 KrWG. Danach sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Es handelt sich um eine Entledigung gemäß § 3 Abs. 2 KrWG, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 zuführt. Darunter fällt auch das Recycling und die Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz wird das Recycling in § 3 Nr. 25 KrWG als jedes Verwertungsverfahren definiert, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Also soll eine fachgerechte Verwertung erfolgen.

Wenn man diese Grundsätze anwendet, wollte sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München die Vorbesitzerin des Fahrzeugs entledigen. In dem Verkauf und der Übergabe des “Totalschaden-Pkw” an den Autoverwertungsbetrieb des Klägers durch die ursprüngliche Eigentümerin und Besitzerin des Fahrzeugs hat sich ihr Entledigungswille nach § 3 Abs. 2 KrWG geäußert. Daher ist die Abfalleigenschaft des Pkw zu bejahen. Die Abfalleigenschaft entfällt auch nicht dadurch, dass der Kläger den Pkw als Wirtschaftsgut ansieht und mit Gewinn an einen Betrieb in Bosnien verkauft hat.

Darüber hinaus darf der streitgegenständliche Pkw nicht nach Bosnien-Herzegowina ausgeführt werden, denn die Ausfuhr von gefährlichem Abfall ist gem. Art. 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 in Staaten, die nicht EU- oder EFTA-Staaten sind und für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten. Bosnien-Herzegowina ist kein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat und der OECD-Beschluss gilt hier nicht.

Außerdem ist die Untersagung verhältnismäßig und erforderlich. Sie ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die einzige mögliche Maßnahme, um zu verhindern, dass die Abfälle im Ausland einer möglicherweise nicht umweltverträglichen Entsorgung zugeführt werden.

Aus diesen Gründen ist die Klage abgewiesen worden.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 5. September 2013 – 17 K 12.4459

Mit freundlicher Genehmigung zur Veröffentlichung:

Rechtslupe, Nachrichten aus Recht und Steuern: www.rechtlupe.de

 

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