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Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass LKW-Fahrer, die bei ihrer Tätigkeit keinen eigenen LKW, sondern einen LKW des Auftraggebers nutzen, in der Regel abhängig beschäftigt sind.

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Maßgebliches Kriterium sei im vorliegenden Fall, dass der Kläger keinen eigenen LKW genutzt habe. Der Kläger habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen.

Er habe mithin nicht, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft angeboten, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue.

Urteil vom 25.04.2017, S 2 R 1023/13

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