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Mit Inkrafttreten der neuen Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) zum 1. Januar 2017 sollen Arbeitgeber gemäß § 1 MiLoMeldV die Anmeldungen ihrer nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer mit Hilfe des Meldeportals-Mindestlohn online abgeben. Das gleiche gilt für Entleiher, die von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer tätig werden lassen.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen ihre Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsandt werden, dem Zoll melden. Dafür gibt es seit Jahresbeginn ein neues online Meldeportal. Das Portal ist unter www.meldeportal-mindestlohn.de zu erreichen. Die Übermittlung von Anmeldungen per Fax ist nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich.   

Die Meldepflicht dient der Kontrolle, ob den aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern mindestens der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro - oder der jeweils geltende branchenspezifische Mindestlohn - gezahlt wird.

Die Bedienbarkeit für ausländische Arbeitgeber wird dadurch erleichtert, dass der Benutzer unter den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch wählen kann. Anleitungen zum Portal sind auf der Startseite auch in weiteren Sprachen verfügbar. Nach Übermittlung der Anmeldedaten erhalten die Arbeitgeber eine Empfangsbestätigung.

Quelle: Meldeportal Zollverwaltung

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