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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat mit zwei Urteilen vom 02. März 2017 Klagen privater Altkleidersammler abgewiesen, denen untersagt worden war, Altkleidercontainer in Göttingen aufzustellen (4 A 149/14, 4 A 345/15).

 

Die Stadt Göttingen unterhält etwa 155 Altkleidercontainer auf ihrem Stadtgebiet. Die Sammlungen sind wie die Altglascontainer so organisiert, dass kein Einwohner mehr als 500 Meter weit vom nächsten Container weg wohnt und nicht mehr als 1000 Einwohner an einen Platz angeschlossen sind. Im Jahre 2015 sammelte die Stadt so 581 t Altkleider und erzielte einen Überschuss pro Tonne in Höhe von 500,- €.

In den Jahren 2013 und 2014 zeigten die Klägerinnen, zwei bundesweit tätige private Entsorgungsunternehmen, an, in Göttingen Altkleidercontainer aufstellen zu wollen. Deren Kapazität sollte zusammengenommen über 200 t betragen. Die Stadt Göttingen untersagte den Klägerinnen die Sammlungen mit der Begründung, ihre Planungssicherheit und Organisationsverantwortung in diesem Bereich der Abfallentsorgung sei beeinträchtigt. Sie führe eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Altkleidern durch. Dieses Projekt sei bei einer weiteren Zulassung privater Mitkonkurrenten gefährdet.

Die hiergegen von den Klägerinnen erhobenen Klagen blieben erfolglos. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Stadt, dass diese ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem im Altkleiderbereich unterhalte. Dieses sei in Anbetracht der auf den Markt drängenden privaten Altkleiderentsorger gefährdet. Dabei müssten nicht nur die Klägerinnen, sondern alle weiteren Mitkonkurrenten in den Blick genommen werden. Gemessen daran würde der städtische Anteil an der Entsorgungsmenge auf ein unwirtschaftliches Maß sinken.

Einer der Klägerinnen habe die Beklagte auch zu Recht entgegengehalten, dass sie unzuverlässig sei. Sie habe in der Vergangenheit bundesweit Container aufgestellt, ohne dies den zuständigen Abfallbehörden zuvor angezeigt zu haben.

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