Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften für das Recycling von Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff angenommen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat (PET-Flaschen) bestehen. Mit diesen Vorschriften wird erstmals eine Methode zur Berechnung, Überprüfung und Meldung des chemisch recycelten Gehalts festgelegt. Dies ist Teil des Kunststoffpakets der Kommission vom Dezember 2025.
Die neuen Vorschriften werden Transparenz bei der Berechnung des Rezyklatanteils in neuen Einweg-PET-Flaschen gewährleisten. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Investitionssicherheit für den Kunststoffrecyclingsektor zu schaffen. Die neuen Vorschriften können auf jede Recyclingtechnologie, einschließlich chemischer und mechanischer Recyclingtechnologien, angewendet werden. Dies soll den Mitgliedstaaten helfen, das in der Einwegkunststoffrichtlinie festgelegte Ziel für den Rezyklatgehalt zu erreichen.
Mechanisches Recycling ist derzeit die am weitesten verbreitete Methode zum Recycling von Kunststoffen. Dies wird typischerweise verwendet, um Kunststoffe zu sortieren, zu reinigen, zu zerkleinern und in neue Produkte umzuformen. Einige Kunststoffabfälle können jedoch nicht mechanisch effektiv recycelt werden. Dazu gehören beispielsweise Kunststoffabfälle mit Lebensmittelrückständen, Zusatzstoffen und Mischmaterialien, die die Recyclingfähigkeit verringern. In diesen Fällen kann das chemische Recycling das mechanische Recycling ergänzen. Im Gegensatz zum mechanischen Recycling zerlegt das chemische Recycling Kunststoffe in kleinere Moleküle, die für Rohstoffe für neue Kunststoffe oder andere Chemikalien wiederverwendet werden können. Dies trägt dazu bei, mehr Kunststoffabfälle in die Kreislaufwirtschaft zurückzuführen, auch für Produkte, die hohen Qualitätsstandards wie Lebensmittelverpackungen entsprechen müssen.
In einer ersten Phase wird die EU als recyceltes Kunststoffmaterial aus der Union und den EWR-Ländern gelten, in denen die Einhaltung der EU-Umweltvorschriften vollständig überprüft werden kann. Ab dem 21. November 2027 zählt auch recycelter Kunststoff aus OECD-Ländern, sofern er nicht nach der Abfallverbringungsverordnung ausgeschlossen ist. Auch Material aus Nicht-OECD-Ländern wird berücksichtigt, wenn es unter Regelungen fällt, die gleichwertige Standards in Bezug auf die Anforderungen an die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz gewährleisten, z. B. in der Abfallrahmenrichtlinie und der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Recyclinganteile werden auf der Grundlage glaubwürdiger, rückverfolgbarer und umweltverträglicher Standards auf die EU-Ziele angerechnet.
Nächste Schritte
Der Durchführungsrechtsakt wird in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.
Hintergrund
Zur Vorbereitung des Durchführungsrechtsakts konsultierte die Kommission die Interessenträger zu den vorgeschlagenen neuen Vorschriften.
Die Vertreter der Mitgliedstaaten stimmten auf einer Sitzung des Ausschusses für die technische Anpassung an den Abfall im Februar 2026 positiv über den Vorschlag der Kommission ab. Die Maßnahme wurde auch der Welthandelsorganisation (WTO) notifiziert und gab den WTO-Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme.
Für weitere Informationen
Durchführungsrechtsakt
EU-Kunststoffstrategie
Maßnahmenpaket zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Kunststoffrecyclings (23. Dezember 2025)
OECD-Beschluss des Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen
Quelle und weitere Informationen: https://ec.europa.eu