Wer Verpackungen in Deutschland auf den Markt bringt, muss künftig auch Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung durchführen. So sieht es der Entwurf für ein neues Verpackungsgesetz vor, den das Kabinett am 11.02.2026 beschlossen hat.
Der Entwurf sieht überdies höhere Recyclingquoten für Verpackungen aus Kunststoff, Aluminium und Eisenmetall vor. Und Hersteller gewerblicher Verpackungen sowie Organisationen, die gewerbliche Verpackungen entsorgen, benötigen in Zukunft eine Zulassung.
Ab August 2026 gelten EU-weit die neuen Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der EU-Verpackungsverordnung mit dem deutschen Recht sicherzustellen, muss das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst werden. Dabei sollen die in Deutschland etablierten Strukturen beibehalten und verbessert werden.
Im Kern sieht der Gesetzentwurf folgende Neuerungen vor:
Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen: Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (gelber Sack, gelbe Tonne), zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung geht nun einen Schritt weiter: Sie verlangt, dass Zulassungsverfahren auch für alle Organisationen etabliert werden, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen. Hersteller, die sich einer solchen Organisation nicht angeschlossen haben, müssen eine individuelle Zulassung beantragen. Für diese Akteure sieht das neue Gesetz ein möglichst bürokratiearmes automatisiertes Verfahren vor. Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden muss. Bislang wurde die ZSVR ausschließlich von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen finanziert. Deshalb gibt es ergänzende Regelungen zur Finanzierung der ZSVR.
Hersteller müssen Maßnahmen zur Abfallvermeidung durchführen: Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure – duale Systeme, Branchenlösungen und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die von diesen Organisationen nicht vertretenen Hersteller – einen Mindestanteil ihres Budgets nutzen, um Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Diese Akteure sind nun verpflichtet, Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung durchzuführen, um so zur Reduktion von Verpackungsabfällen beizutragen. Beispiele für solche Maßnahmen können die Anschubfinanzierung für neue Mehrwegsysteme oder Aufklärungsmaßnahmen über die Nutzung von Mehrwegverpackungen sein.
Stärkung des Recyclings:
Mit dem neuen Verpackungsgesetz werden die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben. Ab 2028 müssen mehr Verpackungsabfälle aus diesen Materialien recycelt werden. Für Aluminium und Eisenmetalle steigt die Quote um fünf Prozent auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffabfälle verändert sich die Quote in zweierlei Hinsicht: Ab 2028 gilt anstelle einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent. Davon müssen 70 Prozent, also fünf Prozent mehr als bisher, durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten: Die erhöhte Quote kann durch werkstoffliche, aber auch andere Recyclingverfahren erfüllt werden. Durch diese Maßnahme wird der Anteil von Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen verwertet werden, weiter sinken.
Nach dem nun erfolgten Beschluss des Kabinetts erfolgt die europarechtliche Notifizierung. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz verabschieden, der Bundesrat wird beteiligt.
Quelle: www.bundesumweltministerium.de