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Der Bundestag hat die Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz einstimmig gestrichen.

Die Heizwertklausel im Paragraf 8 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stellt bislang klar, dass ein Verbrennen von bestimmten Abfällen, also eine energetische Verwertung, dann der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Brennwert mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und nicht per Verordnung ein anderer Verwertungsvorrang festgelegt ist.

„Auffang- und Übergangslösung“
In der Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei der Regelung ohnehin nur um eine „Auffang- und Übergangslösung“ gehandelt habe. Die in der Norm ebenfalls vorgesehene Überprüfung, ob der Heizwert zur „effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie noch erforderlich ist“, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem nicht so sei.

Betroffen sind laut Darstellung der Bundesregierung zum Erfüllungsaufwand folgende Abfallströme: gewerbliche Siedlungsabfälle, nicht mineralische Bau- und Abbruchabfälle und Klärschlämme sowie Altreifen, Sperrmüll und gefährliche Abfälle aus der chemischen Industrie.

Für die drei letztgenannten Abfallströme taxiert die Bundesregierung den jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 55,5 Millionen Euro, einmalig werden demnach 162,4 Millionen Euro fällig. Für die drei erstgenannten Abfallströme verzichtet die Bundesregierung auf eine Berechnung des Erfüllungsaufwands. Für sie sollen laut Gesetzentwurf noch Spezialregelungen erlassen werden.

Noch ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht in Kraft getreten. Damit wird jedoch in der ersten Jahreshälfte zu rechnen sein.

Dokument

•    18/10663 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/10026 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes - 14.12.2016

Quelle:

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