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Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen alle 27 Mitgliedstaaten einzuleiten, weil die Länder die Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling von Abfällen nicht einhalten.

Auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten der Mitgliedstaaten haben alle Mitgliedstaaten mehrere Zielvorgaben des geltenden EU-Abfallrechts für die Sammlung und das Recycling von Abfällen nicht erreicht.

In der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851) sind rechtsverbindliche Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Siedlungsabfällen festgelegt. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und Schweden haben für 2020 das Ziel von 50 % in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Siedlungsabfällen (wie Papier, Metall, Kunststoff und Glas) nicht erreicht.

Parallel dazu gilt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 geänderten Fassung) für alle auf dem europäischen Markt vertriebenen Verpackungen und alle daraus resultierenden Verpackungsabfälle, unabhängig davon, wo sie verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 mussten zwischen 55 % und 80 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden.

Es wurden Recyclingziele für verschiedene Materialien festgelegt, z. B. 60 % für Glas, 60 % für Papier und Karton, 50 % für Metalle, 22,5 % für Kunststoffe und 15 % für Holz, doch viele dieser Zielvorgaben wurden nicht eingehalten. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (Richtlinie 2012/19/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/884 geänderten Fassung) die getrennte Sammlung und ordnungsgemäße Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor und legt Ziele für deren Sammlung, Verwertung und Recycling fest. Die jährlich zu erreichende Mindestsammelquote je Mitgliedstaat beträgt 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu 85 % der auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten hat es versäumt, genügend Elektro- und Elektronik-Altgeräte getrennt zu sammeln, sodass das EU-Sammelziel verfehlt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Umsetzungsbemühungen intensivieren, um den oben genannten Verpflichtungen nachzukommen. Hierzu könnten sich die Mitgliedstaaten auf die länderspezifischen Empfehlungen des Abfall-Frühwarnberichts 2023 stützen. Dies wird den Mitgliedstaaten auch dabei helfen, die künftigen Ziele für 2025, 2030 und 2035 zu erreichen, die mit den jüngsten Änderungen der EU-Abfallvorschriften festgelegt wurden.

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die 27 Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die von der Kommission festgestellten Mängel beheben müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Länder zu richten.

Quelle: https://ec.europa.eu

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