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War die Gründung des Zweckverbands Abfallwirtschaft Hannover im Jahr 2002 rechtmäßig? Oder hätte seinerzeit das Vergaberecht berücksichtigt werden müssen? Mit dieser Frage beschäftigte sich  der Europäische Gerichtshof in Luxemburg. Das Entsorgungsunternehmen Remondis hatte gegen die Gründung des Zweckverbands geklagt und insbesondere moniert, der Zweckverband betätige sich unzulässig im Wettbewerb. Das Oberlandesgericht Celle hat vor einer Entscheidung den Europäischen Gerichtshof um eine Prüfung gebeten.

Die Landeshauptstadt Hannover und die neu gegründete Region Hannover hatten im Jahr 2002 im Zweckverband die Abfallentsorgung für das Stadtgebiet und das ehemalige Landkreisgebiet zusammengeführt. Der private Wettbewerber Remondis hatte erstmals im Jahre 2012 das Wertstoffgeschäft des Zweckverbandes zum Anlass genommen und einen – allerdings erfolglosen - Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am heutigen Mittwoch, dem 21. Dezember 2016, sein Urteil in der Rechtssache C-51/15 (Remondis gegen Region Hannover) zur vergaberechtlichen Beurteilung der Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover verkündet.

Das Oberlandesgericht Celle hat einen Rechtsstreit zu entscheiden zwischen der Remondis GmbH & Co. KG Region Nord und der Region Hannover über die Rechtmäßigkeit der Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung und -bewirtschaftung, mit denen die Region Hannover betraut war, auf den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover. In diesem Rahmen hat das OLG den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ersucht.

Mit seinem Urteil von heute antwortet der Gerichtshof dem Oberlandesgericht Celle, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass zwei Gebietskörperschaften durchaus eine Vereinbarung über die Gründung eines Zweckverbands treffen können, wenn dabei nur die Befugnisse auf den Zweckverband übertragen werden, die diese Gebietskörperschaften auch schon bisher hatten. Soweit dieser juristische Rahmen eingehalten wird, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag, der gegebenenfalls öffentlich ausgeschrieben werden müsste. Eine solche die Erfüllung öffentlicher Aufgaben betreffende Kompetenzübertragung liegt jedoch nur vor, wenn die Übertragung sowohl die mit der übertragenen Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten als auch die damit einhergehenden Befugnisse betrifft, so dass die neuerdings zuständige öffentliche Stelle über eine eigene Entscheidungsbefugnis und eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt. Das Oberlandesgericht Celle wird nun zu prüfen haben, ob dies der Fall ist. Nach Einschätzung des Rechtsanwaltes der Region Hannover, Michael Fastabend, wird der Nachprüfungsantrag von Remondis wohl erfolglos verlaufen.

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