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Am 04.12.2023 haben das EU-Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung des EU-Rahmens für das Ökodesign nachhaltiger Produkte erzielt.

Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat einigten sich auf eine Aktualisierung der so genannten Ökodesign-Verordnung, die darauf abzielt, verschiedene Aspekte von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern, um sie haltbarer und zuverlässiger zu machen, ihre Wiederverwendung, Aufrüstung, Reparatur und ihr Recycling zu erleichtern und weniger Ressourcen, Energie und Wasser zu verbrauchen. Spezifische Produktanforderungen werden von der Kommission im Wege der Sekundärgesetzgebung umrissen.

Die Verhandlungsführer waren sich einig, dass die Ökodesign-Anforderungen auch Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Abnutzung betreffen sollten (wenn ein Produkt beispielsweise aufgrund von Konstruktionsmerkmalen, Nichtverfügbarkeit von Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen oder fehlenden Software-Updates nicht mehr funktioniert oder weniger leistungsfähig ist).

Vorrangige Produkte

Auf Initiative des Parlaments einigten sich die Verhandlungsführer darauf, dass die Kommission in ihrem ersten Arbeitsplan, der spätestens neun Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften angenommen werden soll, einer Reihe von Produktgruppen Vorrang einräumt. Zu diesen vorrangigen Produkten gehören Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhe), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmiermittel und Chemikalien.

Besser informierte Verbraucher

Digitale "Produktpässe" mit genauen und aktuellen Informationen werden es den Verbrauchern ermöglichen, fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Gemäß dem vereinbarten Text wird die Kommission ein öffentliches Webportal betreiben, das es den Verbrauchern ermöglicht, die in den Produktpässen enthaltenen Informationen zu suchen und zu vergleichen.

Berichterstattung und Verbot der Vernichtung von unverkauften Konsumgütern

Unternehmen, die unverkaufte Waren vernichten, müssen jährlich über die Menge der von ihnen entsorgten Produkte und die Gründe dafür berichten. Die Verhandlungsführer einigten sich darauf, die Vernichtung von unverkaufter Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes (sechs Jahre für mittelständische Unternehmen) ausdrücklich zu verbieten. In Zukunft kann die Kommission weitere Kategorien in die Liste der unverkauften Produkte aufnehmen, für die ein Vernichtungsverbot gelten soll.

Nächste Schritte

Nach Abschluss der Arbeiten auf Fachebene müssen das Parlament und der Rat das Abkommen förmlich verabschieden, bevor es in Kraft treten kann.

Hintergrund

Am 30. März 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vor, mit der ein allgemeiner Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte geschaffen und die derzeitigen Vorschriften, die sich nur auf energieverbrauchsrelevante Produkte beziehen, aufgehoben werden sollen. Die überarbeiteten Vorschriften, die Teil eines Pakets zur Kreislaufwirtschaft sind, würden für fast alle Produkte auf dem Binnenmarkt gelten (außer für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen).

Quelle: EU-Parlament

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