Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

Für den Praktiker 
Leitfaden zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung 
Fragen und Antworten zu den Nachweispflichten nach Artikel 50 Absatz 4C VVA bei grenzüberschreitender Abfallverbringung

Titel Leitfaden Abfallverbringung V1Die VVA regelt unionsweit und unmittelbar die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Diese FAQs behandeln den seit dem 01.01.2016 geltenden Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA, der die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Liste betrifft und neue Verpflichtungen für Veranlasser begründet.

Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 in die VVA eingefügt.
Ziel dieser Novelle ist vor allem eine Verbesserung der Kontrolle der Abfallverbringung.

In der Praxis wirft Art. 50 Abs. 4c) UA 2 VVA einige grundlegende Fragen auf. Die Kanzlei Köhler & Klett hat daher im Auftrag des bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V., der Scholz Recycling GmbH & Co. KG, der Theo Steil GmbH, der TSR Recycling GmbH & Co. KG sowie des Verbandes Deutscher Metallhändler e.V. im Dezember 2015 ein Rechtsgutachten vorgelegt, das sich dieser Thematik ausführlich widmet. Die genannten Verbände stellen ihren Mitgliedern dieses Rechtsgtachten auf Anfrage zur Verfügung.

Diese FAQs wurden von der Kanzlei Köhler & Klett auf der Grundlage ihres Rechtsgutachtens erstellt. Sie sollen Praktikern bei der schnellen Klärung häufig auftretender Fragen helfen. Sie wurden nach bestem wissen erstellt. Die FAQs sind nicht rechtsverbindlich; die letztendliche Auslegung von Unionsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs.

Download Leitfaden zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (PDF)

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