Der bvse informiert den Mittelstand über Abfall, Sekundärrohstoffe, Recycling und Entsorgung.

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Die Bundesvereinigung Umwelt-Audit e.V. wendet sich seit Dezember 2020 an verschiedene Behörden wie EU-Kommission, das Bundesumweltministerium, Landesumweltministerien sowie Vollzugsbehörden in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz wegen der fehlenden Überwachung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Zahlreiche Anlagen haben Investitionen im zweistelligen Millionenbereich getätigt, um den Anforderungen an die entsprechende Vorbehandlung von Gewerbeabfällen gerecht zu werden. Leider sind die meisten der Anlagen nicht ausgelastet oder haben sogar wieder den Betrieb eingestellt. In der Bundesvereinigung sind 11 Anlagenbetreiber organisiert, die zusammen etwa 600.000 t an Vorbehandlungskapazität abdecken.

In der Zwischenzeit werden deshalb die Rufe aus dem Kreis der betroffenen Unternehmen lauter, dass wesentlich mehr Transparenz notwendig ist zu der Frage, wie man die „schwarzen von den weißen Schafen“ unterscheiden kann. Als Vorbild kann der transparente Umgang mit Anlagen in Baden-Württemberg dienen, hier gibt es bereits eine veröffentlichte Liste der genehmigten Anlagen1. Neben Baden-Württemberg haben einzelne weitere Bundesländer ebenso Anlagenstandorte veröffentlicht.

Die Sprecherin der Initiative, Dr. Beate Kummer, dazu: „Es ist notwendig, dass alle in Deutschland zur Verfügung stehenden Anlagenbetreiber gelistet werden. Im Sinne der Transparenz muss klar sein, welcher Betreiber eine Genehmigung im Sinne der Verordnung hat, alle anderen dürfen kein Material annehmen."

Diese Publikation und Erfassung der genehmigten Standorte solle entweder über die LAGA bzw. im Rahmen der bundesweiten Zuständigkeit seitens des Bundesumweltministeriums angestoßen werden. Schließlich seien vergleichbare Listen (z. B. zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, genehmigte Beförderungs- und Sammelunternehmen, Altfahrzeugannahmestellen) bereits Gegenstand diverser Rechtsgrundlagen. Dies wäre auch im Sinne der Abfallerzeuger, Anlagen auf einen Blick führt zu mehr Transparenz und Entsorgungssicherheit.

Die Mindeststandards einer Vorbehandlungsanlage ergeben sich aus der Verordnung selbst. Die gemischten Gewerbeabfälle unterliegen der Pflicht zur Vorbehandlung. Die GewAbfV legt fest, dass diese Anlagen seit dem 01.01.2019 mit den folgenden Aggregaten ausgestattet sein müssen:

  1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
  2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
  3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
  4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen ent-
    halten sind, sowie Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.

Diese Pflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere hintereinander geschaltete Anlagen eines oder verschiedener Betreiber verteilt sind. Bei verschiedenen Betreibern müssen entsprechende vertragliche Abnahmepflichten vorhanden sein, um diese Abfälle vom Abfallerzeuger annehmen zu dürfen („Kaskade“).

1https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/abfall-und-kreislaufwirtschaft/gewerbeabfall

 

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