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Das Bundeskartellamt hat die Rethmann-Gruppe, zu der auch das Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, verpflichtet, künftig geplante Zusammenschlüsse für die nächsten drei Jahre vorab beim Kartellamt anzumelden.

1124 mundt 2024Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes auf der bvse-Jahrestagung im September 2024

Betroffen sind insbesondere Zusammenschlüsse im Bereich der Erfassung von Haushaltsabfällen, wie Rest-, Bio- und Sperrmüll sowie Papier, Pappe, Karton und Glas, sowie der Aufbereitung von Hohlglas, sofern das Zielunternehmen Umsatzerlöse von mindestens 100.000 Euro erzielt und keine Bagatellfälle vorliegen.

Mit dieser Entscheidung wendet das Bundeskartellamt erstmals eine im Jahr 2021 eingeführte und Ende 2023 angepasste Regelung an. Diese ermöglicht es, Unternehmen auch dann zur Anmeldung von Zusammenschlüssen zu verpflichten, wenn diese normalerweise nicht unter die Anmeldepflicht fallen und daher einer wettbewerblichen Prüfung nicht unterzogen werden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: „Die allgemeinen Umsatzschwellen für die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen keiner wettbewerblichen Kontrolle unterliegt. Gerade auf den regional abgegrenzten Entsorgungsmärkten spielen kleinere Unternehmen jedoch oft eine wichtige Rolle für den Wettbewerb vor Ort. Die Rethmann-Gruppe ist bundesweit führend im Entsorgungsgeschäft. Mit unserer Entscheidung stellen wir sicher, dass auch die Übernahme kleinerer Wettbewerber einer effektiven Kontrolle unterzogen wird.“

Normalerweise unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Fusionskontrolle, wenn sie eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung erreichen. Diese Schwellenwerte wurden in den letzten Jahren mehrfach angehoben, sodass kleinere Unternehmen häufig von der Anmeldepflicht ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit geschaffen, Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Anmeldung auch kleinerer Übernahmen zu verpflichten (§32f Absatz 2 GWB). Eine solche Verpflichtung kann erlassen werden, wenn das Bundeskartellamt im Rahmen einer Sektoruntersuchung objektive Hinweise darauf findet, dass die Übernahme eines Unternehmens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen wie die Rethmann-Gruppe den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen könnte.

Die Entscheidung stützt sich auf die Ergebnisse der Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zur „Erfassung von Siedlungsabfällen und Aufbereitung von Hohlglas“ aus dem Jahr 2023. Laut dieser Untersuchung ist die Rethmann-Gruppe in mehreren Bereichen Marktführer und verfügt über eine nahezu flächendeckende Präsenz in Deutschland. Zudem hat das Unternehmen aufgrund seiner Größe und Finanzkraft Zugang zu den relevanten regionalen Märkten, was in Kombination mit den hohen Marktzutrittshürden eine potenziell wettbewerbshemmende Wirkung haben könnte, insbesondere bei der Übernahme kleinerer Wettbewerber.

Andreas Mundt betonte: „Die Ergebnisse unserer Sektoruntersuchung haben gezeigt, dass die Rethmann-Gruppe in den betroffenen Märkten mit erheblichen Marktanteilen und in vielen Regionen als Marktführer agiert. Eine weitere Konsolidierung durch Übernahmen könnte den Wettbewerb nachhaltig beeinträchtigen, was wir durch unsere Entscheidung verhindern möchten.“

Das Verfahren zur Prüfung dieser Verpflichtung wurde im Juni 2024 eingeleitet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und die Rethmann-Gruppe hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einzulegen.

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