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bvse, Baustoff Recycling Bayern und EGRW lehnen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Abfallende-Eckpunktepapier des BMUV die einschränkende Auslegung des Abfallende-Begriffes auf die lediglich besten Materialklassen ab und fordern ein Abfallende für alle MEB in allen Materialklassen.

Umfassende Regelung längst überfällig

„Eine umfassende Regelung zum Abfallende für mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) nach den Grundsätzen der EBV ist aus Verbändesicht dringend notwendig und überfällig", erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Jedoch ist die Einschränkung auf nur bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und Materialklassen in einer Abfallende-Verordnung rechtlich nicht begründbar und unnötig. Sie konterkariert die Ziele der Verordnung selbst sowie die Zielsetzung einer nachhaltigen Kreislaufführung in der Bauwirtschaft, machten der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., der Baustoff Recycling Bayern e.V. und die Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) in ihrer Stellungnahme deutlich.

„Abfallende“ bestimmt Akzeptanz und nachhaltigen Marktzugang

„Wir fordern mit Nachdruck, dass alle MEB in allen Materialklassen, sofern diese die in der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vorgegebenen Einbauweisen einhalten oder über eine Einzelfallgenehmigung mit der entsprechenden behördlichen wasserrechtlichen Erlaubnis verfügen, den Status „Nicht-Abfall“ erhalten. Denn nur dieser Status kann bestehende Vorbehalte abbauen und den Zugang zu einem nachhaltigen Absatzmarkt öffnen“, erklärte Stefan Schmidmeyer, Geschäftsführer des bvse-Fachverband Mineralik und des Baustoff Recycling Bayern e.V.

Erweiterter Geltungsbereich: MEB für Hoch- Garten- und Landschaftsbau

Der Mineralikexperte plädiert zudem für die Ausweitung des Geltungsbereichs zum Abfallende auch für MEB außerhalb der EBV: „Dies schließt auch Recyclate mit ein, die für den Hochbau bzw. die Herstellung von Bauprodukten sowie im Garten- und Landschaftsbau, z. B. für die Herstellung von Kultursubstraten, Dachbegrünungen oder anderen bodenähnlichen Anwendungen geeignet und zweckbestimmt sind“, hob Schmidmeyer hervor.

Vorschlag einer Abfallende- und Nebenprodukte-Verordnung

Darüber hinaus regten die Verbände in ihrer Stellungnahme an, in der künftigen Abfallende-Verordnung Kriterien für die Einstufung von Stoffen als Nebenprodukte zu integrieren und verbindlich zu regeln.

Die aufgrund vergleichsweise geringer Massenbilanz im Eckpunktepapier vorgesehene Nicht-Berücksichtigung von Nebenprodukten lehnen wir ab. Für die betroffenen Hersteller und Inverkehrbringer ist es wichtig, das Abfallende verbindlich zu regeln, da auch hier nur ein „Nicht-Abfall-Status“ Hemmnisse abbaut und einen kreislauffreundlichen Marktzugang möglich macht“, machte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock deutlich.

Andererseits sind nicht alle in der EBV genannten MEB überhaupt tauglicher Gegenstand für die Einstufung als Nebenprodukt. Beispielsweise dann, wenn kein ausreichender Markt oder keine entsprechende Nachfrage vorhanden ist, um alle anfallenden Mengen auch weiter verwenden zu können. In diesem Fall müsse die Möglichkeit bestehen, diese als Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen, betonen die Verbände in ihrer Stellungnahme.

Am 29.12.2023 hatte das BMUV ein Eckpunktepapier zur Verordnung zum Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe zur Stellungnahme an relevante Branchen-Verbände weitergeleitet. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen plant das zuständige BMUV-Referat T II 4 die Erstellung eines Referentenentwurfs für die Abfallende-Verordnung.

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