Mineralische Abfälle und darunter insbesondere die Bau- und Abbruchabfälle sind deutschlandweit der mengenmäßig größte Abfallstrom. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes fielen in Deutschland 2016 insgesamt 222,8 Mio Tonnen und 2017 220,3 Mio Tonnen Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Straßenaufbruch) an. Dies sind 53,4 % des Gesamtabfallaufkommens in Deutschland (2017).
Abfallerzeuger und - besitzer sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 7 (2) KrWG) verpflichtet, ihre mineralischen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der Entsorgung ist zwar möglich, die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung obliegt aber weiterhin dem Erzeuger und Besitzer der Abfälle (§ 22 KrWG).
Mineralische Abfälle werden i.d.R. nach der Systematik der europäischen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) eingestuft, ihrer Herkunft nach zugeordnet und bezeichnet ( AVV Nr.). Die AVV unterscheidet zwischen ungefährlichen und gefährlichen Abfällen. Gefährliche Abfälle werden dabei mit einem * gekennzeichnet.
Zu den mineralischen Abfällen zählen:
- Boden und Steine (AVV Nr. 17 05 04) = Bodenmaterial
Bodenmaterial ist natürlich anstehendes oder umgelagertes Locker- und Festgestein, das bei Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird (§ 2 BBodSchV), wie z.B. Baugrubenaushub. "Mutterboden" (humoser Oberboden) gehört nicht zum Bodenmaterial.
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Lediglich nicht kontaminiertes Bodenmaterial und natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben werden und soweit sichergestellt ist, dass diese Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, zählen nicht zu den mineralischen Abfällen (§ 2 (2) Nr. 11 KrWG).
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Entsorgungswege:
- Sortierung und Aufbereitung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten
- Rekultivierungsmaßnahmen sowie Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
(Sonstige Verwertung)
- Beseitigung auf Deponien (kontaminiertes Material)
- Baggergut (AVV 17 05 06)
Baggergut ist Bodenmaterial mit unterschiedlichen Anteilen aus mineralischen und organischen Anteilen das im Zuge der Gewässerunterhaltung und bei Gewässerausbaumaßnahmen im oder am Gewässer anfällt.Entsorgungswege:
- Aufbereitung in Bodenbehandlungsanlagen
- Rekultivierungsmaßnahmen sowie Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen
(Sonstige Verwertung)
- Bauschutt
Bauschutt sind mineralische Abfälle, die bei Bautätigkeiten wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau und Erhaltung von Gebäuden und anderen technischen Bauwerken anfallen.
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Dies sind:
- Beton (AVV Nr. 17 01 01)
- Ziegel (AVV Nr. 17 01 02)
- Fliesen und Keramik (AVV Nr. 17 01 03)
- Gemische aus Beton, Ziegel und Keramik (AVV Nr. 17 01 07)Die o.g. Materialien müssen im Rahmen der Baumaßnahmen möglichst sortenrein ge-
wonnen werden und dürfen nur geringe Anteile an nichtmineralischen Fremdstoffen wie
z.B. Holz, Dämmstoffe, Metalle usw. beinhalten.
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Entsorgungswege:
- Sortierung und Aufbereitung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten
Durch das Recycling von Bauschutt entstehen hochwertige
Recyclingbaustoffe. Recyclingbaustoffe werden überwiegend im Straßen-, Wege- und
Verkehrsflächenbau sowie im Erdbau (z.B. Dämme, Sicht- und Lärmschutzwälle,
Bodenaustauschmaßnahmen usw.) eingesetzt. Rezyklierte Gesteinskörnungen eignen
sich zudem als Zuschlagsstoffe für die Beton- und Asphaltindustrie sowie der
Herstellung von Bauprodukten.
- Rekultivierungsmaßnahmen sowie in der Verfüllung in Gruben, Brüchen und Tagebauen
(Sonstige Verwertung)
- Beseitigung von auf Deponien (kontaminierter Bauschutt)- Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (AVV Nr. 17 09 04) enthalten höhere Anteile nicht-
mineralischen Fremdstoffe (z.B. Holz, Dämmstoffe, Metalle usw.).
Entsorgungswege:
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle müssen zwingend einer geeigneten Sortier- und
Aufbereitungsanlage zugeführt werden (GewAbfV § 8 (6) GewAbfV).
- Straßenaufbruch
Straßenaufbruch fällt beim Rückbau, Ausbau und bei der Instandhaltung von Straßen, Wegen und anderen Verkehrsflächen an.
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Man unterscheidet zwischen
- Bitumengebundenen Asphalt (AVV Nr. 17 03 02)
- Kohlenteer und teerhaltigen Produkten (AVV Nr. 17 03 03*)
- Randsteine, Plaster, Schotter und Kies (=Tragschichten, Unterbau etc.). Diese
Materialien werden ihrer Art nach den o.g. Abfallarten z.B. Beton (AVV Nr. 17 01 01),
Boden und Steine (AVV Nr. 17 05 04) usw. zugeordnet.Entsorgungswege:
- Sortierung und Aufbereitung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten
Bitumenhaltige Gemische (Altasphalt) werden fast vollständig in die Asphaltproduktion
zurückgeführt und nur geringe Mengen werden im sonstigen Straßen-, Wege- und
Verkehrsflächenbau eingesetzt.
- Eine Verwertung im Erdbau oder in der Sonstigen Verwertungen (Rekultivierungs-
maßnahmen, Verfüllung) ist nicht vorgesehen.
- Kohlenteer und teerhaltige Produkte sind nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen
wieder zu verwerten oder werden auf dafür zugelassenen Deponien beseitigt. Gleisschotter (AVV Nr. 17 05 08)
- Gleisschotter ist Bettungsmaterial, das bei Baumaßnahmen an Schieneverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt, sowie alle Fraktionen, die im Rahmen einer Behandlung aus diesem Material gewonnen werden.
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Entsorgungswege:
- Aufbereitung und Sortierung (Recycling) für den Einsatz in technischen Bauwerken und Bauprodukten
Gleisschotter kann in Recyclinganlagen zu hochwertigen Baustoffen für den Straßen-, Wege-
und Verkehrsflächenbau sowie Erdbau aufbereitet werden. Auch als Zuschlagstoff für die
Herstellung von Asphalt sind Gesteinskörnungen aus Gleisschotter hervorragend geeignet.
- Kontaminierte Bestandteile sind auf Deponien zu beseitigen.
- Gipshaltige Bauabfälle (AVV Nr. 17 08 02)
Gipshaltigen Bauabfälle fallen i.d.R. als Gipsplatten (z.B. Gipskartonplatten, Gispsfaserplatten, Gipskartonplatten mit Wärmedämmung, Vollgipsplatten) oder als Baugipse (z.B. Putzmörtel, Gipsestrich, Anhydritestrich, Gipskleber, Ansetzbinder usw.) an.
Entsorgungswege:
Die Entsorgungswege für gipshaltige Bauabfälle sind sehr eingeschränkt. Die Verwertung in der Rekultivierung (z.B. Abdeckung von Kalihalden) wurde mittlerweile untersagt, auch für die Vewendung als Depoinieersatzbaustoff sind gipshaltige Abfälle eher ungeeignet und somit müssen diese Abfälle regelmäßig auf Deponien beseitigt werden.Sortenrein zurückgebaute Gipsabfälle (insbesondere Gipskartonplatten) können aber durchaus recycelt und der Produktion von neuen Produkten zugeführt werden.
- Schlacken/Aschen/Sande
Auch Elektroofenschlacken, Schlacken und Aschen aus der Müllverbrennung, Gießereisande usw. (sogen. Industrielle Nebenprodukte) werden den mineralischen Abfällen zugeordnet.
Diese mineralischen Abfälle können im allgemeinen durch eine entsprechende Aufbereitung einer Verwertung zugeführt werden, z.B. Verwendung als Baustoffe in technischen Bauwerken oder Bauprodukten, als Düngemittel etc..
- Mineralische Abfälle mit organischen Anteilen
Zu den mineralischen Abfällen mit organischen Anteilen zählen z.B.
- Straßenkehrricht (AVV Nr. 20 03 03)
- Bankettschälgut (AVV Nr. 17 05 04 Boden und Steine)
- Abfälle aus der Kanalreinigung (AVV Nr. 20 03 03)
- Rückstände aus der Aufbereitung von Sandfanginhalten
- Baggergut (AVV Nr. 17 05 06)
Entsorgungswege:
- Bodenbehandlung
- Deponie