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Neue Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung treten in Kraft

Ab 1. August 2023 gelten erstmals deutschlandweit die Vorgaben der Ersatzbaustoffverordnung für die Verwertung mineralischer Abfälle wie Bodenaushub, Bauschutt oder Schlacken. Die Regelungen gewährleisten einen einheitlich hohen Umweltschutzstandard, geben Herstellern sowie Verwendern Rechtssicherheit und machen so Ersatzbaustoffe für Bauvorhaben künftig noch attraktiver. So werden der Verbrauch an Primärbaustoffen reduziert und natürliche Ressourcen und das Klima geschont.

Parlamentarischer Staatssekretär Christian Kühn: „Mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung gehen wir einen Riesenschritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor. Wir beenden die Kleinstaaterei bei der Frage der recycelten Baustoffe und schaffen bundesweit einheitliche Regeln. Doch wir wollen noch weitergehen: Sekundärbaustoffe, die qualitativ hochwertig und aus Umweltsicht unbedenklich sind sollen künftig nicht mehr als Abfall gelten. Damit werden sie auch für Bauherren attraktiver. Keine Gemeinde will z.B. einen Kindergarten aus Bauabfällen errichten, sondern aus guten Baustoffen, von denen keine Gesundheitsgefahren und andere Sicherheitsrisiken ausgehen. Deswegen brauchen wir im nächsten Schritt eine weitere Verordnung, die bestimmt, wann mineralische Stoffe nicht mehr als Abfall gelten.“

Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (z.B. ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland. In mineralischen Abfällen steckt ein enormes Recycling-Potenzial, weil diese zu hochwertigen mineralischen Ersatzbaustoffen aufbereitet werden können. Diese Recycling-Baustoffe kommen schon heute an vielen Stellen zum Einsatz; vor allem bei sogenannten technischen Bauwerken, also beim Bau von Straßen, Bahnstrecken, befestigten Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwällen oder im Hochbau als Recycling-Beton. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert und die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen gemacht. Zugleich ist dies ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz.

Um die Nachfrage nach Ersatzbaustoffen durch rechtsverbindliche Qualitätsstandards bundesweit zu vereinheitlichen und zu stärken, wurde im Jahr 2021 die Ersatzbaustoffverordnung beschlossen. Unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung tritt auch eine erste Änderung in Kraft. Mit der ersten Änderung werden für den Vollzug wichtige Details angepasst, wie die Aufnahme von Kriterien zur Anerkennung sogenannter Güteüberwachungsgemeinschaften. Durch diese Kriterien wird die Gütesicherung der hergestellten Ersatzbaustoffe gestärkt.

Ab 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Private und öffentliche Bauherren, die sich bisher mit den jeweils spezifischen Regelungen der Bundesländer auseinandersetzen und im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen mussten, können nun qualitätsgeprüfte Ersatzbaustoffe rechtssicher ohne wasserrechtliche Erlaubnis bundesweit verwenden. So sollen in Deutschland künftig vermehrt recycelte Baustoffe zum Einsatz kommen.

Das Bundesumweltministerium bereitet nun auf dieser Basis den nächsten Schritt vor: Qualitativ besonders hochwertige Ersatzbaustoffe sollen nicht mehr als Abfall behandelt werden müssen, sondern Produktstatus erlangen können. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben ist eine gesonderte Verordnung erforderlich, um das Ende der Abfalleigenschaft zu regeln. Das BMUV beabsichtigt, in diesem Jahr hierzu einen Entwurf vorzulegen.

Quelle: www.bmuv.de

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