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Zum 28. Oktober 2016 ist die Novelle der Recycling-Baustoffverordnung in Kraft getreten. Mit der Novelle soll erreicht werden, dass die Rahmenbedingungen für das Baustoff-Recycling verbessert werden.

Insbesondere sollen die Auflagen an die Praxis angepasst werden, damit das Recycling auch tatsächlich gefördert wird. Mit der vorliegenden Novelle zur Recycling-Baustoffverordnung soll es gelingen, Recycling von Baustoffen wieder attraktiv und mit Primärbaustoffen wettbewerbsfähig zu machen.

Erleichterte Schadstofferkundung

Für Bauherren erleichtert die Novelle die Schadstofferkundung: War seit 1.1. bei praktisch jedem Bauwerk eine Schad-/Störstofferkundung durch einen Spezialisten – der rückbaukundigen Person – erforderlich, so sind nunmehr alle Einfamilienbauten und Linienbauten wie Straßen, Zufahrtswege, Abwasserkanäle und Verkehrsflächen von dieser Regelung befreit; erst (Hoch)bauten ab einem Baurestmassenanfall von über 750 Tonnen unterliegen nunmehr dieser Schad-/Störstofferkundung.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit für „Häuslebauer“, die sortenrein gewonnenen mineralischen Baurestmassen bei diesen Baustellen wieder vor Ort als Baustoff einzusetzen. Bei jeder Abbruchbaustelle sind nunmehr wieder Asphalt, mineralische Baurestmassen, Holz, Kunststoffe, Metalle voneinander zu trennen – und dies ohne Mengenschwelle.

Keine chemische Analyse für Material unter 750 t

Zudem gibt es nun die Erleichterung, dass keine chemische Analyse des Abbruchmaterials bei Mengen unter 750 t mehr erfolgen muss – es kann nunmehr alternativ die Schadstofffreiheit festgestellt werden. Sollten die Baurestmassen bautechnisch als Baustoff eingesetzt werden, muss durch eine Prüfanstalt bestätigt werden, dass das Material den geltenden Anforderungen entspricht.

Grundwasser-Regelung neu gefasst

Die erst 2016 eingeführte Regelung des 100-jährlichen Grundwassers entfällt künftig. Recycling-Baustoff-Produkte dürfen generell eingesetzt werden. Im Grundwasser selbst oder in sensiblen Schongebieten dürfen Recycling-Baustoffe mit wasserrechtlicher Genehmigung eingesetzt werden. Außerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches ist ein Einsatz im allgemeinen möglich – das erweitert den ökologisch vertretbaren Einsatzbereich beträchtlich.

Grenzwerte praxisgerechter gestaltet

Auch die Grenzwerte wurden nun praxisgerechter gestaltet: Mehr Recycling-Baustoffe dürfen nunmehr der besten Umweltqualität U-A zugeordnet werden, auch eine Besserstellung für den zweitbesten Bereich U-B ist erreicht worden. Damit kann die Recycling-Quote, die durch die Beschränkungen zu Jahresbeginn stark eingebrochen war, wieder auf das von der EU geforderte Ausmaß gehoben werden.

Aufklärungsbedarf bei Kleinmengenregelung

Problematisch ist, dass dDer Novellentext dazu verleitet bei Klein- und Mittelbaustellen, Abbruchmassen ungeprüft zu vergraben. Dies schadet dem Grundbesitzer, denn wenn eine notwendige bautechnische Untersuchung für dieses Material fehlen, ist jede Tonne mit einem Beitrag von 9,20€ (Altlastenbeitrag) an das Finanzamt abzuführen. Eine einfache bautechnische Analyse kostet hingegen nicht einmal ein Viertel und bringt Rechtssicherheit.

Download:

Quelle: Eigene Recherche, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Österreichischer Baustoff-Recycling Verband

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