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Die von der EU-Kommission geplante Beschränkung von Metallschrottexporten in Nicht-OECD-Staaten wäre rechtswidrig.

Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten der Kanzlei okl & partner im Auftrag der Circular Metal Association (CMA) und des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung. Danach verstößt der Entwurf der sogenannten Staatenliste gegen die Systematik der Abfallverbringungsverordnung (VO 2024/1157) und gegen Grundsätze des EU-Rechts.

Mit der Staatenliste legt die Kommission fest, welche nicht gefährlichen Abfälle ab dem 21. Mai 2027 noch zur Verwertung in Länder außerhalb der EU und der OECD exportiert werden dürfen. Für Eisen- und NE-Metallschrott sieht der Entwurf vor, die Ausfuhr in die meisten antragstellenden Staaten nicht zuzulassen. Die Kommission begründet dies mit möglichen Schwermetallgehalten und Umweltrisiken bei der Verarbeitung.

„Das Gutachten zeigt, dass die Kommission mit der Beschränkung von Schrottexporten die Grenzen der Abfallverbringungsverordnung überschreitet“, erklären CMA-Geschäftsführer Guido Lipinski und bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. „Ein Rechtsakt mit so vielen Schwachstellen darf in dieser Form nicht erlassen werden.“

An mehreren Stellen rechtlich angreifbar

CMA und bvse sehen den Vorschlag der Kommission gleich an mehreren Stellen kritisch. Das Rechtsgutachten stützt diese Einschätzung und benennt eine Reihe von Rechtsfehlern.

Der grundlegende Einwand betrifft den Prüfmaßstab. Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften dürfen nach Art. 39 der Abfallverbringungsverordnung grundsätzlich nicht in Nicht-OECD-Staaten exportiert werden. Die Staatenliste regelt ausschließlich die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle. Wenn die Kommission ihre Entscheidung dennoch mit Schwermetallrisiken begründet, zieht sie nach dem Gutachten Gefahren heran, die bei den betroffenen Abfällen rechtlich gar nicht vorliegen können.

„Der Entwurf behandelt Metallschrott, als wäre er gefährlicher Abfall. Das ist er nicht, und das sieht auch der europäische Gesetzgeber so“, sagt Lipinski. „Die Kommission begründet ihre Entscheidung mit Risiken, über die sie mit der Staatenliste gar nicht zu entscheiden hat.“

Auch die Verhältnismäßigkeit sehen die Verbände nicht gewahrt. Exporte dürfen künftig nur an Anlagen gehen, die ein unabhängiges Audit bestanden haben. Dieses Audit orientiert sich an den Anforderungen des EU-Rechts und an den besten verfügbaren Techniken. „Eine zusätzliche, pauschale Sperre für Metallschrott ist, das arbeitete das Gutachten klar heraus, gar nicht erforderlich“, betont Rehbock.

Hinzu kommt nach dem Gutachten, dass der Gesetzgeber die betroffenen Metallabfälle in die Grüne Liste aufgenommen und ihnen damit ein geringes Gefahrenpotenzial zugeschrieben hat. Diese Entscheidung kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nicht unterlaufen. Ebenso weicht sie nach dem Gutachten ohne Begründung von den Basler Technischen Leitlinien zum Metallrecycling (R4) ab, die nach Anhang IX der Verordnung zum Prüfmaßstab gehören und klar zwischen einfacher Aufbereitung und thermischen Verfahren unterscheiden.

Kritisch sehen CMA und bvse zudem, dass die Kommission sämtliche Metallfraktionen pauschal beschränkt, obwohl sie sich in ihrem Umweltprofil erheblich unterscheiden. Nach dem Gutachten hat die Kommission bei der Aufnahme in die Liste auch keinen Spielraum für pauschale Ablehnungen. Erfüllt ein Staat die Voraussetzungen der Verordnung, ist er aufzunehmen.

Schließlich sprechen nach dem Gutachten deutliche Indizien dafür, dass die Beschränkung einem anderen Zweck dient, als dem Umweltschutz im Zielland. Die Kommission legte den Entwurf vor, kurz nachdem sie geplante Exportabgaben auf Aluminiumschrott aufgegeben hatte. Ziel scheint zu sein, den Abfluss von Sekundärrohstoffen aus der EU zu verhindern – ein handelspolitisches Anliegen, für das die Abfallverbringungsverordnung keine Grundlage bietet.

Auch wirtschaftlich der falsche Ansatz

Die Verbände warnen zugleich vor den wirtschaftlichen Folgen. Der europäische Markt nimmt nicht sämtliche aufbereiteten Metallmengen auf; für diese Überschüsse sind internationale Abnehmer ein wichtiger Absatzweg. Eine Einschränkung dieser Märkte würde deshalb nicht nur den Handel treffen, sondern auch die Finanzierung von Sammlung und Aufbereitung erschweren. Am Ende stünden der europäischen Industrie weniger Sekundärrohstoffe zur Verfügung.

Die Debatte über Exportmengen verdeckt zudem die eigentlichen Standortprobleme der europäischen Metallverarbeitung. Wo heimische Abnehmer fehlen, lässt sich zusätzliche Nachfrage nicht durch ein Ausfuhrverbot erzwingen. Entscheidend sind wettbewerbsfähige Produktionsbedingungen und ein wirtschaftlich tragfähiger Einsatz von Sekundärrohstoffen.

„Die EU will ihre Industrie stärken, setzt mit Exportbeschränkungen aber am falschen Punkt an. Wenn Metallschrotte in Europa nicht verarbeitet werden, müssen wir über Energiepreise, Produktionskosten und Investitionsbedingungen sprechen – nicht über künstlich geschlossene Absatzmärkte. Die Kommission sollte Nachfrage nach Sekundärrohstoffen ermöglichen, statt die Recyclingunternehmen wirtschaftlich zu schwächen“, sagt Sebastian Will, Mitglied im geschäftsführenden Präsidium des bvse-Recycling Germany.

„Wer die Kreislaufwirtschaft stärken will, darf denen nicht den Boden entziehen, die sie jeden Tag am Laufen halten“, erklärt CMA-Präsident Murat Bayram. „Immer neue Vorschläge aus Brüssel erschweren ausgerechnet einer der wenigen funktionierenden Branchen die Arbeit. Unser Mittelstand braucht Planungssicherheit und Absatzmärkte – stattdessen wächst mit jeder neuen Hürde die Unsicherheit. Wer nun auch noch Absatzmärkte verschließt, riskiert, dass weniger gesammelt und recycelt wird und Europas Industrie am Ende weniger recyceltes Metall zur Verfügung steht. Wann hören wir endlich auf, über die Unternehmen hinweg zu entscheiden? Wann setzen wir uns gemeinsam an einen Tisch und entwickeln Maßnahmen, die in der Praxis funktionieren? Europas Kreislaufwirtschaft wächst aus unternehmerischer Leistung. Politik muss ihr dafür den Weg ebnen.“

CMA und bvse fordern die Kommission auf, den Entwurf zu überarbeiten und Staaten, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, auch für metallische Abfälle in die Liste aufzunehmen. Beide Verbände setzen auf eine Korrektur im laufenden Verfahren. Sollte die Liste in dieser Form erlassen werden, wollen sie rechtliche Schritte prüfen.

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