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BMUKN kündigt Referentenentwurf für den Sommer an – bvse fordert Erhalt der Eigenständigkeit gewerblicher Sammler und Sortierer

0618 ATT 1 Dasenbrock DSC 1631Carina Dasenbrock, BMUKNDer Referentenentwurf für das geplante Textilgesetz soll nach Angaben des Bundesumweltministeriums (BMUKN) noch im Sommer vorgelegt werden.

BMUKN-Referentin Carina Dasenbrock betonte beim 13. Internationalen Alttextiltag des bvse jedoch, dass sich das Vorhaben noch in der Auswertung der Konsultation befinde. „Noch kein einziges Wort“ des Gesetzentwurfs sei geschrieben, und es sei „noch nichts entschieden“.

Derzeit prüft das Ministerium rund 90 Stellungnahmen zum Eckpunktepapier.

Sammlung bleibt größter Streitpunkt

Wie Dasenbrock deutlich machte, ist die künftige Organisation der Sammlung das „am meisten streitbehaftete Thema“ des gesamten Gesetzgebungsvorhabens.

Nach den bisherigen Überlegungen des BMUKN sollen gewerbliche Sammler ihre gesammelten Alttextilien künftig vollständig an Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) übergeben und hierfür vertraglich vergütet werden. Ein Eigenverwertungsrecht ist für sie nicht vorgesehen. Die organisatorische Verantwortung für die Sammlung würde damit künftig bei den Herstellerorganisationen liegen.

Dasenbrock räumte ein, dass diese Überlegungen in der Privatwirtschaft einen „großen Aufschrei“ ausgelöst hätten. Das Ministerium begründet den Ansatz mit europarechtlichen Vorgaben und dem Ziel, eine Sammelquote von 70 Prozent einzuführen. Eine solche Quote lasse sich nur dann durchsetzen, wenn die Hersteller beziehungsweise die OfH eindeutig für die Sammlung verantwortlich seien.

bvse: Wer sammelt, muss auch vermarkten dürfen

0618 ATT3 Rehbock DSC 1613Eric Rehbock, bvsebvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock sieht in den Plänen des BMUKN eine Fehlsteuerung mit Blick auf eine zukunftsfähige und hochwertige Alttextilsammlung. „Damit würden bislang eigenständig handelnde Marktakteure faktisch zu Dienstleistern der Herstellerorganisationen degradiert. Wer sammelt, muss auch weiterhin vermarkten dürfen“, betonte Rehbock.

„Wenn gewerbliche Sammler und Sortierer keinen Einfluss mehr auf die Verwertung ihrer Sammelware haben, verlieren sie den Anreiz, in Qualität, Sortierung und hochwertige Erfassung zu investieren. Das gefährdet genau die Strukturen, die für Wiederverwendung und hochwertiges Recycling erforderlich sind.“

Gewerbliche Sammler und Sortierer haben in den vergangenen Jahrzehnten ein flächendeckendes, leistungsfähiges und überwiegend privat finanziertes Sammel- und Verwertungssystem aufgebaut. Dieses System erziele hohe Erfassungsquoten und leiste bereits heute einen wesentlichen Beitrag zur Wiederverwendung und zum hochwertigen Recycling von Textilien. Es dürfe durch die Einführung der Herstellerverantwortung nicht geschwächt, sondern müsse in ein künftiges EPR-System eingebunden und gestärkt werden, zeigte sich auch bvse-Rechtsreferentin Xandra Hennemann überzeugt.

Europarecht verlangt Kooperation – nicht Verdrängung

0618 ATT2 Hennemann DSC 1655Xandra Hennemann, bvseIn ihrem Vortrag nahm sie eine zusätzliche rechtliche Einordnung des Eckpunktepapiers vor. Aus ihrer Sicht verlangt die europäische Abfallrahmenrichtlinie zwar die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung, schreibt jedoch nicht vor, bestehende Sammel- und Verwertungsstrukturen zu ersetzen.

„Die Richtlinie spricht ausdrücklich von einer Zusammenarbeit mit Akteuren der Abfallbewirtschaftung. Kooperation bedeutet ein arbeitsteiliges Zusammenwirken eigenständiger Akteure“ – nicht deren Unterordnung in zentral gesteuerte Systeme, betonte Hennemann.

Systemischer Zielkonflikt: Hersteller als Finanzierer und Marktsteuerer

Hennemann sieht darüber hinaus einen grundlegenden systemischen Zielkonflikt. Nach den bisherigen Überlegungen des BMUKN würden die Hersteller beziehungsweise ihre Organisationen nicht nur die Finanzierung der erweiterten Herstellerverantwortung übernehmen, sondern zugleich die Steuerung der Stoffströme und die Vergabe der Sammelmengen kontrollieren.

„Die Hersteller hätten damit eine Doppelrolle als Finanzierer und Marktsteuerer. Daraus ergeben sich erhebliche Interessenkonflikte“, sagte Hennemann. „Wer Kosten trägt und gleichzeitig über die Stoffströme entscheidet, wird zwangsläufig unter Kostendruck handeln. Damit besteht die Gefahr, dass hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling hinter Effizienzzielen zurücktreten.“

Nach Einschätzung der bvse-Rechtsreferentin würden Kontrahierungszwang und Überlassungspflicht das bisherige dezentrale Marktmodell grundlegend verändern. Die Stoffströme würden zentralisiert und die Entscheidungsgewalt über Verwertung, Vermarktung und Finanzierung auf die Herstellerorganisationen verlagert. Hennemann sieht darin erhebliche verfassungs- und wettbewerbsrechtliche Risiken. Betroffen seien insbesondere die Berufsfreiheit, der Eigentumsschutz und die Gleichbehandlung der Marktakteure. Während kommunale und karitative Sammler ihre Mengen weiterhin eigenständig verwerten dürften, würden gewerbliche Sammler ihre wirtschaftlichen Verwertungsrechte verlieren.

„Die Ziele stimmen – der Weg überzeugt noch nicht“, fasste Hennemann die Position des bvse zusammen. „Herstellerverantwortung darf nicht zur Verdrängung funktionierender Marktstrukturen führen. Kreislaufwirtschaft funktioniert nicht gegen die Entsorgungswirtschaft, sie funktioniert nur mit ihr.“

Der bvse plädiert deshalb für ein Modell, in dem die Hersteller die finanzielle Verantwortung übernehmen, während bestehende Sammel- und Verwertungsstrukturen als eigenständige Marktakteure diskriminierungsfrei in das System eingebunden bleiben.

Branche drängt auf Antworten zu offenen Vollzugsfragen

Zudem machte Hennemann deutlich, dass zahlreiche praktische Fragen aus der bvse-Mitgliedschaft zum künftigen System weiterhin ungeklärt sind. Für die Unternehmen steht damit nicht weniger als die künftige Funktionsfähigkeit des Textilrecyclingsystems auf dem Spiel.

Offen bleibt beispielsweise, wie die Sammelquote von 70 Prozent überhaupt ermittelt und kontrolliert werden soll, wer die Kosten für Fehlwürfe und nicht verwertbare Textilien trägt, nach welchen Kriterien Sammelmengen zwischen den Organisationen für Herstellerverantwortung verteilt werden und wie qualitativ hochwertige Wiederverwendung und hochwertiges Recycling tatsächlich sichergestellt werden sollen. Ebenso ungeklärt ist aus Sicht des bvse, wie Investitionen bestehender Marktakteure geschützt und Wettbewerbsverzerrungen zulasten gewerblicher Sammler und Sortierer verhindert werden können.

Der bvse drängt darauf, dass diese Fragen im weiteren Gesetzgebungsverfahren beantwortet werden.

bvse fordert neutrale Systemsteuerung

Der bvse fordert, die Eigenständigkeit gewerblicher Sammler und Sortierer zu erhalten, bestehende Sammel- und Verwertungsstrukturen diskriminierungsfrei einzubinden und die Herstellerverantwortung als Finanzierungs- und Steuerungsinstrument auszugestalten – nicht als Instrument zur Zentralisierung der Stoffströme.

„Wenn die Hersteller die finanzielle Verantwortung übernehmen, braucht es erst recht eine neutrale und unabhängige Instanz für Registrierung, Datenmanagement und Vollzug“, sagte Rehbock. „Die stiftung ear hat gezeigt, dass ein unabhängiger Vollzug in Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung funktionieren kann.“

Aus Sicht des bvse bietet die stiftung ear aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen beim Vollzug des ElektroG eine geeignete Grundlage für eine neutrale und effiziente Systemsteuerung. Auch ear-Vorstand Alexander Goldberg verwies beim Alttextiltag auf die praktischen Vollzugserfahrungen der Stiftung.

Positiv bewertet Verbandschef Eric Rehbock, dass BMU-Referentin Carina Dasenbrock mehrfach betonte, die Kritik und die Vorschläge des bvse würden „sehr ernsthaft“ geprüft.

„Noch ist nichts entschieden. Es besteht die Chance, ein Textilgesetz zu schaffen, das die Hersteller in die Verantwortung nimmt und zugleich die Leistungsfähigkeit der bestehenden Sammel- und Verwertungsstrukturen erhält. Dafür werden wir uns im weiteren Dialog und Verfahren mit Nachdruck einsetzen“, so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Klarstellung zu GRS Pro
Der bvse hatte aufgrund einer Presseveröffentlichung zunächst angenommen, dass GRS Pro beziehungsweise die Stiftung GRS an der Gründung einer Gemeinsamen Stelle im Textilbereich beteiligt seien. Nach einem Hinweis von GRS Pro stellte der bvse diesen Sachverhalt im Rahmen des 13. Internationalen Alttextiltages richtig. Weder GRS Pro noch die Stiftung GRS sind an der Gründung oder Beteiligung an einer Gemeinsamen Stelle beteiligt. Der bvse dankt GRS Pro ausdrücklich für den entsprechenden Hinweis und die damit ermöglichte Klarstellung.

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