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Wie das Betriebsamt der Stadt Norderstedt berichtet, gibt es seit dem 1. Januar 2026 Änderungen hinsichtlich der Annahme von Bauschutt auf dem städtischen Wertstoffhof und bei der Entsorgung mittels „Big Bags“ und Containern.

Da dem Bauschutt die mögliche Belastung mit Asbest nicht durch reine Inaugenscheinnahme anzusehen ist, gibt der Gesetzgeber hier eine klare Systematik vor: Sämtliche Baumassen, welche Asbest enthalten könnten und vor Oktober 1993 verbaut worden sind, stehen demnach unter Generalverdacht, sind also untersuchungspflichtig. Die Kundinnen und Kunden des Betriebsamtes müssen nachweisen, dass mineralischer Bauabfall, der entsorgt werden soll, asbestfrei ist. Dies kann zum Beispiel durch ein Gutachten eines Sachverständigen geschehen. Oder mittels eines Nachweises, dass das Material nachweislich nach Oktober 1993 verbaut worden ist.

Die Erklärung sowie der Nachweis zur Asbestfreiheit von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen müssen bei der Annahme schriftlich vorliegen. Den Vordruck Asbestfreiheit gibt es auf dem Wertstoffhof oder beim Abfall-Service-Center. Wird der Nachweis nicht erbracht, werden die mineralischen Bau- und Abbruchabfälle grundsätzlich als asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle eingestuft. Sortierhinweise zu Bauschutt finden Sie >>> hier

Nicht hiervon betroffen ist Bauschutt, der offensichtlich als unbelastet gilt, dazu zählen:
• Dachziegel ohne Anhaftungen
• Pflastersteine und Gehwegplatten
• Randsteine
• Betonwerksteine, Rasengittersteine
• unverputzter Ziegelbruch
• Naturstein und Kies

Quelle: www.betriebsamt-norderstedt.dewww.betriebsamt-norderstedt.de

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