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Die Kunststoffbranche kann sich in Sachen REACH noch lange nicht zurücklehnen, dies machte bvse-Kunststoffexperte Dr. habil. Thomas Probst beim Treffen des Gemeinschafts-Ausschusses Mensch und Umwelt von Plastics Europe heute (4. Mai 2017) in München deutlich. In seinem Vortrag „Gesetzliche Regelungen über gefährliche Kunststoffabfälle“ warnte Probst vor den Konsequenzen der zunehmenden Anwendung des Chemikalienrechts auf das Abfallrecht für die Kunststoffbranche.

Die letzten Jahre haben eine Vielzahl neuer Vorschriften im Abfall- und Chemikalienrecht und Umsetzungen europäischer Vorgaben in deutsches Recht mit sich gebracht. Die gleichzeitig zunehmende Tendenz, Abfallrecht mit dem Stoffrecht zu verbinden und damit zwei vollkommen unterschiedliche Gefahrenkategorien zu vereinen, bedrängt auch zunehmend die Kunststoffrecyclingbranche. 

05 04 Thomas ProbstDr. habil. Thomas Probst, bvse-Referent „Inzwischen wird das gesamte Abfallrecht vom Stoffrecht überzogen und dies sowohl in Bezug auf gefährliche als auch auf nicht gefährliche Abfälle. Dabei fokussieren sich beide Verordnungen grundsätzlich auf unterschiedliche Schwerpunkte. Während sich das Abfallrecht auf die Kreislaufwirtschaft und die Ressourcenrückgewinnung konzentriert, hat das Stoffrecht die Beseitigung von Gefährdungen zum Ziel“, erklärte Probst. 

„Die Abfallmatrix, die für die weitere Entsorgung von Abfällen entscheidend ist, findet im Stoffrecht keine Anwendung. Dort findet ausschließlich die Betrachtung einzelner Stoffe, die als Mischungen aufgefasst werden, Anwendung. Die variable Zusammensetzung von definierten Abfallschlüsseln führt dazu, dass die statischen Beschreibungen des Chemikalienrechts äußerst unzutreffende Worst-Case-Szenarien gefährlicher Abfälle abbilden“, machte der Chemiker und Kunststoffexperte deutlich.  

Das Stoffrecht vermittelt ein Zerrbild gefährlicher Abfälle. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Abfälle aus dem Geltungsbereich von REACH und CLP ausgenommen. Wenn nun das Stoffrecht zunehmend auf das Abfallrecht angewandt wird, führt dies zwangsläufig zu einem Übermaß an Regulierungen. Dies wurde jüngst beim Umgang des Gesetzgebers mit flammgeschützten Dämmmaterial überdeutlich, und auch die Kunststoffrecyclingbranche hat zunehmend mit den Auswirkungen der Anwendung des Stoffrechts auf die Abfallverzeichnisverordnung zu kämpfen“, mahnte Probst.

Das Chemikalienrecht leitet beispielsweise H-Kriterien ab, die dann in unzulässiger Weise im Abfallrecht Anwendung finden. In der Folge werden dann „nicht gefährliche“ Kunststoff-Abfälle, wie beispielsweise restentleerte Behälter mit schadstoffhaltigen Füllgütern oder gelbe Säcke/Tonnen (Verpackungen aus Kunststoff Schlüssel-Nr. 150102), durch Umschlüsselungen kurzerhand zu „gefährlichen Abfällen“ (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 150110*) umdeklariert. Dabei wurden für Abfälle gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) HP-Kriterien definiert, nicht zuletzt deshalb, um diese explizit vom Stoffrecht zu unterscheiden. 

„Die Tatsache, dass sich die Zusammensetzung der relevanten Abfallschlüssel von Annahmestelle zu Annahmestelle ändert und dass sich Gefährdungen beim Lagern, Transport, Aufbereiten und Beseitigen nicht durch die einzelnen Stoffe ergeben, bleiben bei einer Betrachtung durch das Stoffrecht komplett außen vor“, so Thomas Probst.

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