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Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 21.09.2022 den von der Bundesregierung geplanten Ausnahmen für Abfallbehandlungsanlagen vom Immissionsschutz zugestimmt.

Die von der Bundesregierung vorgelegte erste Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (20/3213) wurden von den Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP, sowie der CDU/CSU-Fraktion und der AfD-Fraktion bei Enthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.

Alle Fraktionen betonten angesichts der aktuellen Energiekrise grundsätzlich die Notwendigkeit, Ausnahmen beim Immissionsschutz zuzulassen. Der Schritt sei umweltpolitisch zwar nicht zu begrüßen, aber unumgänglich, meinte ein SPD-Abgeordneter. Es gelte, sich für den Krisenfall auch im Bereich der Abfallbehandlung zu rüsten. Ähnlich argumentierte die FDP: Ziel sei es, die Auswirkungen der durch Russlands Angriffskrieg ausgelöste Krise möglichst gering zu halten, unterstrich eine Abgeordnete. Die Grünen betonten wiederum den Wert von Immissionsschutzzielen: Die Überschreitung von genehmigten Emissionswerten sei nur im Notfall, in einer akuten Gasmangelsituation, zu rechtfertigen - und nicht aus wirtschaftlichen Gründen.

Diese Auffassung unterstützte die Linksfraktion: Gleichzeitig monierte eine Vertreterin die konkreten Formulierung der Verordnung an genau diesem Punkt: Es werde nicht eindeutig definiert, wann eine solche Gasmangellage eintrete und die Ausnahmeregel greife. Aus diesem Grund könne ihre Fraktion der Verordnung nicht zustimmen und werde sich enthalten, so die Abgeordnete.

Deutliche Kritik, trotz Zustimmung in der Sache, kam auch von Unionsfraktion. Sie hielt der Koalition vor, viel zu spät zu handeln. Die Anlagenbetreiber drängten schon seit Monaten und bräuchten Planungssicherheit.

Die Zustimmung des Bundestages zu der Verordnung ist gemäß Paragraph 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Mit der Verordnung will die Bundesregierung im Fall einer Gasmangellage befristete Ausnahmen für Abfallbehandlungsanlagen ermöglichen. Danach dürften also Emissionswerte zeitweise überschritten werden, wenn „das für den Betrieb der Abgasreinigung erforderliche Gas infolge von Rationierungen knapp werde“, wie es in der Verordnung heißt. Befristete Ausnahmen vom Immissionsschutz seien die einzige Alternative zur Stilllegung von Anlagen.

Quelle: (hib/SAS) www.bundestag.de/hib

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