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Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) fordert in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2003, dass der Hauptzweck der Maßnahmen bei der  energetischen Verwertung darauf ausgerichtet sein müsse, fossile Energieträger zu ersetzen, die ansonsten für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen.

Es reicht dazu nicht aus, dass die bei der Verbrennung erzeugte Wärme ganz oder teilweise zurückgewonnen wird.

Mit dieser Vorgabe schließt der EuGH eine energetische Verwertung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen weitgehend aus. Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung einzelner MVA’s sind jedoch nicht auszuschließen. Eine Fortschreibung der Abfallrahmenrichtlinie zur Konkretisierung der Beseitigung und Verwertung würde in diesem Zusammenhang einen weiteren Eckpfeiler zu mehr rechtlicher Sicherheit darstellen. Als mögliche Verwerter kommen industrielle Feuerungsanlagen in Betracht.

  • Abfallverbrennungsanlagen, sofern sie für die energetische Verwertung von Ersatzbrennstoffen zugelassen sind;
  • Zementwerke, in denen konfektionierte Ersatzbrennstoffe direkt verfeuert oder die Ersatzbrennstoffe in einer Vorschaltanlage zu einem Rohgas vergast werden, das im Zementherstellungsprozess verbrannt wird;
  • Kraftwerke der Energieversorgungsunternehmen, sofern sie über die verfahrenstechnischen und emissionsseitigen Vorraussetzungen für den Einsatz von EBS verfügen;
  • Industrielle Kraftwerke, soweit sie über die für Kraftwerke der EVU’s genannten Bedingungen verfügen oder eigens für die energetische Verwertung von Ersatzbrennstoffen errichtet wurden;

Für die Vermarktung und Aufbereitung der Ersatzbrennstoffe müssen die speziellen Anforderungen der unterschiedlichen Anlagen bekannt sein. Hierzu bedarf es einer langfristig angelegten Kooperation zwischen der Entsorgungswirtschaft und den Betreibern der Verwertungsanlagen.

In dieser Kooperation müssen

  • die Entsorgungsunternehmen die Ersatzbrennstoffe in einer von der jeweiligen Verwertungsanlage geforderten Qualität bereitstellen,
  • die Verwertungsanlagen ihre Anlagen so modifizieren, dass Ersatzbrennstoffe unter Beachtung der verfahrenstechnischen und rechtlichen Vorraussetzungen verwertet werden können.

Der Einsatz von Ersatzbrennstoffen in industriellen Feuerungsanlagen ist in Deutschland bisher lediglich emissionsseitig reglementiert. Mit der Novelle der 17. BImSchV wurden die Anforderungen an die Mitverbrennung weitgehend an die der klassischen Abfallverbrennungsanlagen (Monoverbrennung) angeglichen. Damit wurden die auf europäischer Ebene geltenden Anforderungen der EU-Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen umgesetzt. Die Zementindustrie deckt heute ca. 40% ihres Energiebedarfs über den Einsatz von Ersatzbrennstoffen ab, mit steigender Tendenz. Einzelne Zementwerke setzen bereits heute bis zu 90% an Ersatzbrennstoffen bezogen auf die Feuerungswärmeleistung ein.

Die Betreiber von Kraftwerken agieren gegenwärtig mehrheitlich eher zurückhaltend, doch der Anteil an EBS steigt auch in diesem Bereich. Haupthindernis ist, dass nur solche Abfälle eingesetzt werden können, die in ihren chemisch-physikalischen Eigenschaften den Regelbrennstoffen ähnlich sind. Abweichungen von der Brennstoffqualität können größere Auswirkungen auf den Betrieb der Anlagen haben. Doch es gibt auch Möglichkeiten, die Abfälle nicht direkt, sondern über thermische Vorbehandlungsstufen (bspw. Pyrolysetrommel) in die Kraftwerksanlagen einzubringen. Die theoretische Verwertungskapazität in deutschen Kraftwerken wird auf 6,9 Mio/a Tonnen geschätzt.
   

   
   

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