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Die Europäische Kommission hat nach der EU-Fusionskontrollverordnung genehmigt, dass die Schwarz-Gruppe bestimmte in Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und Polen ansässige Abfallbewirtschaftungsunternehmen von Suez übernimmt. Die Genehmigung erfolgte mit der Auflage, dass das LVP-Sortiergeschäft (Leichtverpackungs-Sortiergeschäfts) von Suez in den Niederlanden veräußert wird.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wettbewerb auf allen Ebenen der Recyclingkette ist wichtig für eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft und die Verwirklichung der Ziele des Grünen Deals. Mit der Veräußerung der Suez-Sortieranlage in den Niederlanden kann die Übernahme unter Wahrung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für die Sortierung von Kunststoffabfällen in den Niederlanden vollzogen werden.“

Sowohl die Schwarz-Gruppe als auch die betroffenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen von Suez sind in mehreren Ländern in weiten Teilen der Abfallbewirtschaftungskette tätig. Insbesondere sind die beiden Unternehmen führend bei der Sortierung von Leichtverpackungen aus den Niederlanden.

Untersuchung der Kommission

Die Kommission hatte Bedenken, dass die geplante Übernahme in der ursprünglich angemeldeten Form den Wettbewerb auf dem Markt für die Sortierung von LVP in den Niederlanden erheblich eingeschränkt hätte.

Die Untersuchung der Kommission ergab insbesondere, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen mit Abstand der größte Marktteilnehmer gewesen wäre, in den Niederlanden mehr als die Hälfte der Kapazität für die LVP-Sortierung auf sich vereint hätte und für die niederländischen Kunden ein unumgänglicher Handelspartner geworden wäre.

Die Kommission stellte fest, dass Wettbewerber mit Sitz außerhalb der Niederlande geringeren Wettbewerbsdruck ausüben, da die Kunden – zur Minimierung der mit dem Straßenverkehr verbundenen Kosten und CO2-Emissionen – einer Abfallsortierung möglichst nah an der Sammelstelle den Vorzug geben.

Vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen

Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen, bot die Schwarz-Gruppe an, das gesamte LVP-Sortiergeschäft von Suez in den Niederlanden zu veräußern, einschließlich der LVP-Sortieranlage von Suez in Rotterdam und aller für ihren Betrieb erforderlichen Vermögenswerte.

Durch diese Verpflichtungen wird die Überschneidung zwischen der Schwarz-Gruppe und den betroffenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen von Suez im Bereich der LVP-Sortierung in den Niederlanden vollständig beseitigt.

Die Kommission ist folglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplante Übernahme unter Berücksichtigung dieser Verpflichtungen den Wettbewerb nicht gefährdet. Die Genehmigung ist an die Auflage geknüpft, dass die Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden.

Unternehmen und Produkte

Die Schwarz-Gruppe mit Sitz in Deutschland ist über ihre Einzelhandelsketten Lidl und Kaufland in mehr als 30 Ländern im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Über ihre Geschäftssparte PreZero ist sie ferner als integrierter Dienstleister im Bereich der Abfallbewirtschaftung aktiv.

Die betroffenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen von Suez (Tochtergesellschaften der französischen Suez-Gruppe) sind in Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und Polen in den Bereichen Sammlung, Sortierung, Behandlung, Recycling und Entsorgung von Haushalts- und Gewerbeabfällen tätig.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Der Zusammenschluss wurde am 19. Februar 2021 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Die Frist verlängert sich auf 35 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen Abhilfemaßnahmen anbieten.

Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register der Kommission unter der Nummer M.10047 zugänglich gemacht.

Quelle: https://ec.europa.eu

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